Blendendes Solardach: Sind Blendungen durch Photovoltaikanlagen hinzunehmen?

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Was war passiert?

Im vorliegenden Fall gingen von einer Photovoltaikanlage auf dem Nachbardach erhebliche Blendwirkungen aus. Das Sonnenlicht wurde durch die Solarmodule derart reflektiert, dass der angrenzende Nachbar unmittelbar und sehr erheblich geblendet wurde. Der beeinträchtigte Nachbar klagte auf Beseitigung der Photovoltaikanlage.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das zuständige Landgericht stellte zwar fest, dass von der Photovoltaikanlage nicht nur unwesentliche Beeinträchtigungen ausgingen, argumentierte aber dahin gehend, dass diese Beeinträchtigungen hinzunehmen seien, weil die beanstandete Nutzung ortsüblich sei. Der Kläger gab sich hiermit nicht zufrieden und legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht ein. Seinen Klageantrag änderte er allerdings dahin gehend ab, dass er nunmehr nur noch verlangte, dass der Nachbar geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Blendwirkung durchführe. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.7.2017, Aktenzeichen 9 U 35 /17 stattgegeben.

Begründung des Gerichts

Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten stand fest, dass die Schwelle der nur unwesentlichen Beeinträchtigung durch die Sonnenreflexion und Blendung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen deutlich überschritten sei. Zur Feststellung der Ortsüblichkeit der Blendung müsse auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden und nicht auf eine generelle Betrachtung.

Wer haftet für die Kosten der Demontage bzw. Änderung der Photovoltaikanlage?

Ein aufgrund unzulässiger Blendwirkungen zur Demontage verurteilter Eigentümer einer Photovoltaikanlage kann unserer Ansicht nach mit großer Wahrscheinlichkeit den Planer und oder den ausführenden Unternehmer (Solaranlagenbauer) in Anspruch nehmen. Denn die vorliegende Blendwirkung stellt einen Mangel der Photovoltaikanlage dar. Denn zur Leistungspflicht eines Solaranalgenbauers gehört es auch, die Photovoltaikanlage so zu planen und auszurichten, dass eben keine unzulässigen Blendwirkungen auftreten. Der Eigentümer der Photovoltaikanlage kann sich daher an den Unternehmer wenden und die Nachbesserung fordern. Sollte dieser sich weigern, stehen dem Auftraggeber u. a. Schadensersatzansprüche zu.

Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Verjährungsfrist für Sachmängel an einer Photovoltaikanlage nur in Ausnahmefällen 5 Jahre läuft. Denn in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle handelt es sich bei der Erstellung einer Photovoltaikanlage um einen Kaufvertrag und hier beträgt die Verjährungsfrist lediglich 2 Jahre!

Sollten sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, können sie uns jederzeit kontaktieren. Wir sind eine auf das Bau- und Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Wir beraten und vertreten Bauherren, Eigentümer, Bauhandwerker, Bauträger, Architekten und Ingenieure hier im Raum Radolfzell am Bodensee, Singen, Konstanz, Waldshut, Tuttlingen, Villingen aber auch überregional deutschlandweit.

Aufgrund unserer bestehenden Kooperation mit einer Rechtsanwaltskanzlei in Madrid (Spanien) können wir auch Rechtsfälle mit Bezug zum spanischen Recht bearbeiten und falls erforderlich dort betreuen.

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