Vorsicht mit der Wanddekoration – Entfernen alter Tapeten

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Es kommt immer wieder vor, dass Mieter die Mietsache nach eigenen Wünschen gestalten, vorhandene Tapeten entfernen etc. Was gilt eigentlich, wenn der Mieter seine Malerarbeiten einstellt und die Wohnung mit (teilweise kahlen Wänden) zurückgibt?

Einen solchen Sachverhalt hatte jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Der Mieter hatte ein unrenoviertes Haus übernommen. Der Vermieter hatte dem Mieter erklärt, er könne renovieren, wie er wolle. Der Mieter begann mit den Arbeiten, bekam aber mit, dass der Vermieter das Haus veräußern wollte und stellte seine Arbeiten daraufhin ein. Nach vier Jahren Nutzungsdauer gab er dem Vermieter das Objekt zurück. Teilweise war die Tapete, die nach seinen Angaben mehrfach überstrichen und mindestens 30 Jahre alt war, abgerissen. Der Vermieter klagte auf Schadensersatz.

Dem Grunde nach zu Recht. So jedenfalls entschied der BGH in seinem Urteil vom 21.08.2019 (Az. VIII ZR 263/17). Das Entfernen alter Tapeten, ohne anschließend neue Tapeten anzubringen, kann eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung sein. Der BGH hält den Mieter insofern für verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu einer über das normale Maß der Abnutzung hinausgehenden Verschlechterung der Mietsache führen kann, was die Entfernung der Tapeten, ohne Anbringung neuer (oder eines gleichwertigen Ersatzes?) einschließt.

Doch damit hat es sein Bewenden nicht: Der BGH hat das Urteil, welches den Mieter immerhin zur Bezahlung von 80 % der Kosten für eine Neutapezierung verurteilte, aufgehoben, denn das Berufungsgericht hatte sich nicht dazu erklärt, warum es – obwohl der Mieter zum Alter und Zustand der Tapeten vorgetragen hatte – bei einer fast vollständig verschlissenen Dekoration immerhin noch diesen Wert annahm.

Fazit: Das Entfernen von Tapeten ist haftungstechnisch nicht unproblematisch, jedenfalls dann, wenn kein Ersatz geschaffen wird. Im Zweifel gilt daher: Finger weg oder eine eindeutige schriftliche Vereinbarung schließen.


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