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Vorsicht vor Bußgeldern - welche Gesetze Arbeitgeber im Betrieb aushängen müssen

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Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihrem Betrieb die für ihre Branche geltenden Gesetze für jeden Arbeitnehmer sichtbar auszuhängen. Kommen sie ihrer Verpflichtung nicht nach, dann riskieren sie ein empfindliches Bußgeld.

Die Verpflichtung zum Aushang der Gesetze gilt für Unternehmen jeder Größenordnung. Hintergrund: Das Arbeitsrecht enthält zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten von Arbeitnehmern, über die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in Kenntnis setzen müssen. So gibt es zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten bestimmter Arbeitnehmergruppen, z. B. Schwangere oder Jugendliche. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bieten, sich über seine Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz informieren zu können.

Die aushängepflichtigen Gesetze müssen so platziert werden, dass sie von jedem Arbeitnehmer unbeobachtet und ohne Schwierigkeiten zur Kenntnis genommen werden können. Daher sollten die Gesetze an allgemein zugänglichen Stellen wie einer Kantine, einem Aufenthaltsraum, Pausenraum oder einem Betriebsratsbüro ausgehängt werden. Oft werden dafür auch „schwarze Bretter“ genutzt.

Wichtig: Bei den ausgehangenen Gesetzen muss es sich stets um die aktuellste Fassung handeln.

Die nachfolgenden Gesetze gelten branchenübergreifend und sind von Unternehmen auszuhängen:

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – arbeitsrechtliche Vorschriften §§ 611-630
  • Auszug Arbeitsgerichtsgesetze (ArbGG) – bei Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG) – bei Betrieben mit mindestens drei angestellten Frauen
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) – bei Betrieben mit mind. einem Beschäftigten unter 18 Jahren

Abhängig von Branche und Betrieb sollten zudem folgende Verordnungen, Spezialgesetze und sonstige Informationen ausgehängt werden:

  • Arbeitsschutzvorschriften – je nach Branche z. B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung usw.
  • Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
  • Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonntagsVerkV)
  • Unfallverhütungsvorschriften
  • Heimarbeitsgesetz (HAG)
  • im Betrieb geltende Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge

Diese Gesetzestexte können unter https://www.gesetze-im-internet.de kostenlos abgerufen und ausgedruckt werden.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung, muss er mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € rechnen. Zudem kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Die Überwachung wird in der Regel von den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern oder den staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz vorgenommen.

Sie sind Unternehmer? Dann sollten Sie es nicht auf ein Bußgeld ankommen lassen, zumal das Aushängen der Gesetze ohne großen Aufwand zu bewerkstelligen ist. Lassen Sie sich hierzu von einem Anwalt beraten, um sicherzustellen, dass Sie Ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachkommen. Bei der Anwaltskanzlei Lenné ist das erste Beratungsgespräch kostenlos.


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