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Vorverlegung des Rückflugs: Schadensersatz?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wird der Rückflug vom Reiseveranstalter um 10 Stunden vorverlegt, ist darin ein Reisemangel zu sehen, weshalb der Urlauber grundsätzlich Schadensersatz verlangen kann. Im Urlaub will man natürlich jede Minute gut nutzen, bevor der Flieger wieder in Richtung Heimat startet. Daher ist es umso ärgerlicher, wenn man beinahe einen Ferientag verliert, weil der Rückflug am Nachmittag plötzlich auf den frühen Morgen vorverlegt wurde. Hatte man an diesem Tag noch besondere Pläne, kann die Vorverlegung des Fluges eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellen.

Rückflug in den frühen Morgenstunden?

Im konkreten Fall hatte eine Frau eine Pauschalreise in die Türkei gebucht; der Rückflug nach Deutschland sollte am späten Nachmittag erfolgen. Laut der in den Reisevertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen durfte der Reiseveranstalter unter anderem die Flugzeiten auch noch kurzfristig ändern, sofern das „Gesamtpaket" der Reise dadurch nicht beeinträchtigt wurde. Als ihr Nachmittagsflug auf fünf Uhr morgens vorverlegt wurde, was dazu führte, dass sie bereits um ein Uhr nachts im Hotel abgeholt werden musste, buchte die Frau einen anderen Rückflug um 14 Uhr und verlangte vom Reiseveranstalter Schadensersatz.

Vorverlegung des Fluges ist Reisemangel

Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in der Vorverlegung des Rückfluges um 10 Stunden zwar einen Reisemangel, der grundsätzlich dazu berechtigt, auch selbst für Abhilfe zu schaffen, indem beispielsweise ein späterer Rückflug gebucht wird. Der Reiseveranstalter muss dann auch die dadurch entstandenen Extrakosten erstatten. Vorliegend lag aber keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, da der Mangel erst am letzten Tag entstanden ist und daher die Auswirkungen auf den Gesamturlaub nicht sehr groß gewesen sind.

Außerdem besteht ein Schadensersatzanspruch ohnehin nur dann, wenn dem Reiseveranstalter zuvor erfolglos eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde oder die Fristsetzung entbehrlich war. Der BGH wies die Sache somit an das Landgericht zurück, das nun klären muss, ob die Urlauberin dem Reiseveranstalter eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat.

(BGH, Urteil v. 17.04.2012, Az.: X ZR 76/11)

(VOI)

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