Vorwurf Sozialbetrug? Anwalt hilft!

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Wenn jemand Sozialleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder auch Bafög vorsätzlich zu Unrecht in Anspruch nimmt, spricht man von Sozialbetrug.

Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein eigenständiges Delikt, sondern um eine Form des „gewöhnlichen“ Betrugs nach § 263 StGB.

Ein solcher Betrug oder Sozialbetrug, ist ein in der Praxis relativ häufig vorkommendes Delikt.

Woran liegt das?

Die Einleitung eines Verfahrens wegen Betrugs oder Sozialbetrugs ist schnell passiert!

Wer absichtlich falsche bzw. unvollständige Angaben macht oder Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse bzw. Änderungen seiner Jobsituation dem Jobcenter bzw. der Agentur für Arbeit nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilt und dadurch Leistungen erhält, die ihm nicht zustehen, kann sich wegen Betrugs bzw. Sozialbetrugs strafbar machen und kann im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf oder mit Geldstrafe bestraft werden ; § 263 StGB.

Doch nicht jede unvollständige oder verspätete Angabe gegenüber dem Jobcenter bzw. der Agentur für Arbeit führt automatisch zu einer Strafbarkeit.

Es gibt nämlich eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, wenn Ihnen ein Betrug bzw. ein Sozialbetrug vorgeworfen wird.

Wird Ihnen ein Betrug oder ein Sozialbetrug vorgeworfen und haben Sie deswegen eine Vorladung der Polizei oder einen Äußerungsbogen vom Zoll erhalten, so rät Ihnen Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein folgendes:

Machen Sie nicht vorschnell Angaben gegenüber der Polizei oder dem Zoll, sondern schweigen Sie zu diesem Vorwurf und kontaktieren Sie Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein entwickelt gerne mit Ihnen gemeinsam eine individuell auf Ihren persönlichen Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie.


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