VTB Bank Europe SE - unterbrochenes Zahlungssystem

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Aufgrund des Russland-Krieges mit der Ukraine wurde die VTB Bank, als eine von sieben Banken vom internationalen Zahlungssystem Swift ausgeschlossen, und es wurden Sanktionen und Verordnungen erlassen, die das weitere Vorgehen bestimmen. Die Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 verhängt zahlreiche Sanktionen aufgrund der fortgesetzten Angriffe der russischen Streitkräfte in der Ukraine. Aufgrund des §5b und c der Verordnung, nahmen mehrere deutscher Banken, auch die Tochtergesellschaft der VTB Bank mit Hauptniederlassung in Frankfurt am Main, keine Überweisungen mehr an ihre Kunden vor. Die Banken handeln hier aus Vorsicht, denn ein solches Gebot enthielt die Verordnung nicht, so Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei. Die Ablehnung einer Überweisung stellt in manchen Fällen einen Verstoß gegen den Bankvertrag mit dem Kunden dar. Es stellt sich die Frage, wie betroffene Bankkunden nun ihr Geld wiederbekommen könnten.

Ausschluss vom Swift

Swift Ist ein Kommunikationskanal und verbindet mehr als 11.000 Banken in über 200 Ländern weltweit miteinander. Die BIC, besser bekannt als Bankleitzahl zeigt bei einer Überweisung die Swift Adresse, somit kann sich der Zahler, als auch der Empfänger bei einer Überprüfung der BIC sicher sein, dass die Adresse echt und seriös ist. Wird eine Bank von diesem System ausgeschlossen, kann sie kaum noch Überweisungen in andere Länder ausführen und es entstehen der Bank hohe Kosten, da auf andere Systeme ausgewichen werden muss.

Wie steht es um die VTB Bank 

Die BaFin beobachtet die VTB Europe Bank, die Tochterbank der russischen VTB Bank bereits seit einiger Zeit. Sie verfügte auch, dass die VTB Europe keinerlei neue liquide Mittel annehmen dürfte, damit es zu keinem erneuten Entschädigungsfall kommt, sollte die Bank insolvent gehen.

Die Bank selbst ist Mitglied der Einlagensicherungssysteme der privaten Banken und die Anleger werden von ihr geschützt, im Falle der Insolvenz würden sie eine bestimmte Entschädigungssumme erhalten. Doch die Insolvenz würde dem Bundesverein deutscher Bank stark zusetzen, denn erst vor einem Jahr musste sie in einem Entschädigungsfall drei Milliarden Euro als Entschädigung an die Kunden der Sberbank zahlen. Die VTB hat Einlagen von deutschen Anlegern in Höhe von über 4 Milliarden Euro.

Wenn sich die Situation weiter zuspitzen sollte, darf die VTB Bank im Anschluss keine Auszahlungen mehr vornehmen, um die Einlagen der Kunden zu schützen.

Allerdings gibt es bisher kein Verbot darüber, dass keine Gelder an die Bankkunden ausgezahlt werden dürfen. Der Artikel 5 der Verordnung enthält keinerlei Angaben darüber, dass auch deutschen Staatsbürgern, oder Bürgern mit einem aktuellen EU- Aufenthaltstitel die Überweisung verweigert werden soll. Weiter hat weder die BaFin noch die Bundesbank, solche Einschränkungen ausgesprochen, weshalb die Banken den Kunden die Überweisungen aus diesen Gründen verweigern dürften.

Die Verordnung betrifft aber besonders die Bankkunden ohne einen EU- Aufenthaltstitel, die Geld in höheren Summen von ihrem Konto abführen wollen.

Gemäß Artikel 5b der Verordnung, dürfen die Banken keine Zahlungen über 100.000 Euro von russischen Staatsbürgern ohne EU-Aufenthaltstitel genehmigen. Wollte also ein russischer Staatsbürger eine Überweisung vornehmen in einer Höhe, mit der das Kontoguthaben über 100.000 Euro springt, muss diese Überweisung von der Bank abgelehnt werden.

Manche der Banken lassen Überweisungen auf Guthabenbasen zu, im Genossenschaftsbereich zum Beispiel. Die Sparda-Bank, Volks- und Raiffeisenbanken und PSD Banken überwiesen Kunden ihr gefordertes Geld nach ungefähr drei bis fünf Tagen. Anderen Kunden werden jegliche Überweisungen abgelehnt.

Wie ist die Rechtslage

Durch die neue Verordnung haben sich viele Banken dazu entschieden, jede Transaktion der VTB Europe Bank zu überprüfen, aus Angst vor hohen Strafen. Das Kostet viel Zeit und führt zu langwierigen Verzögerungen. Manche Banken haben sich daher sogar dafür entschieden, gar keine Zahlungen mehr auszuführen. Da stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage hier eine Ablehnung erfolgen darf. Bei den Betroffenen handelt es sich um Kunden der HypoVereinsbank, Commerzbank, Sparkasse, Volksbank und der USB Bank.

Gem. §675 f BGB wird der Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer Zahlungsvorgänge auszuführen. Wenn der Bankkunde die Bank beauftragt, Überweisungen in seinem Namen vorzunehmen, erfüllt die Bank den Vertrag, wenn sie diese ausführt. Gem. §675 o darf die Bank, Zahlungsaufträge auch ablehnen, der Bankkunde muss darüber unverzüglich unterrichtet werden und die Bank hat Gründe für die Ablehnung anzugeben. Die Bank darf aber gem. §675 o Abs. 2 die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages nicht einfach ablehnen, wenn dieser die Ausführungsbedingungen erfüllt und die Ausführung nicht gegen andere Rechtsvorschriften verstößt, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow.

In einem Urteil des Amtsgericht München aus dem Jahr 2018 führte die Ablehnung einer Überweisung an eine Ukrainische Bank zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden. Die Begründung der Bank sie habe die Überweisungen aufgrund von Sanktionen gegen die Ukraine abgelehnt, wurde als Begründung nicht akzeptiert, was auch in den aktuellen Fällen zutreffend sein könnte (Urteil 191 C 7921/16 vom 30.11.2018), erklärt Rechtsanwalt Fürstenow.

Aufgrund der momentanen politischen Situation liegt nach Auffassung von RA Fürstenow keine ausreichende Begründung einer Ablehnung vor, nach der die Banken die Überweisungen ablehnen dürften. Wenn die Überweisung die normalen Anforderungen erfüllt und nicht der Verordnung oder gegen andere Rechtsvorschriften verstößt, stellt die politische Situation in der Ukraine und die Sanktionen gegenüber Russland keinen Grund für eine Ablehnung seitens der Bank dar.

Was können Betroffene nun tun?

Die DKB Bank veröffentlichte als erste Bank, dass ab dem 18. März Überweisungen von der VTB Bank wieder zugelassen werden.

Die Lösung könnte ein anwaltliches Schreiben an die Bank mit einer Aufforderung zur Zahlung sein. In Frage kommt auch eine Kündigung oder eine Kontoauflösung. Da aber jede Möglichkeit ihre Vor- und Nachteile hat sollte eine Entscheidung für eine davon, mit Bedacht getroffen werden. RA Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei berät sie hierzu gerne.

Der Rechtstipp wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Hetman, erstellt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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