VW-Abgasskandal – es wird langsam Zeit

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Im Herbst 2015 ging erstmals der VW-Abgasskandal durch Presse, Funk und Fernsehen. In der Jurisprudenz war man sich sehr lange uneinig, ob überhaupt Ansprüche und, wenn ja, welche bestehen.

Man hat zunächst über einen Sachmangel nachgedacht, dieser wäre gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, war aber häufig schon verjährt. Man hat über Schadensersatzansprüche nachgedacht.

Anfangs haben auch Rechtsschutzversicherer die Deckung für die Geltendmachung von Ansprüchen verweigert, bis die ersten landgerichtlichen Entscheidungen vorgelegen haben. Seitdem ist die Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer auch kein Problem mehr.

Die wohl herrschende Meinung in der Rechtsprechung bejaht einen Schadensersatzanspruch der Käufer von betroffenen Dieselfahrzeugen direkt gegen die Hersteller. Die gezogene Nutzungen, in diesem Fall die gefahrenen Kilometer, muss man sich anrechnen lassen, grob nach der Formel „gefahrene Kilometer x Kaufpreis : 300.000 km“.

Der Schadensersatzanspruch verjährt drei Jahre nach Kenntnis des Käufers. Stichtag ist wahrscheinlich der 31.12.2018, da man im Herbst 2015 leicht Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten haben konnte. Möglicherweise hat man auch noch ein bisschen länger Zeit, wenn man auf das erste Anschreiben des Herstellers abstellt, dass man ein Update machen soll, aber man sollte auf Nummer sicher gehen.

Wenn Fragen bestehen, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen. Eine zügige und individuelle Bearbeitung können wir in Aussicht stellen. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, in der der Bereich Verkehr Vertragsrecht abgedeckt ist, kann einen solchen Rechtsstreit risikolos führen.

Rainer Deuerlein

Rechtsanwalt



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