VW Diesel-Abgasskandal – Verjährung mit Ablauf des 31.12.2019 – EA 189 Motor

  • 1 Minuten Lesezeit

Schadenersatz

Es ist in aller Munde und diejenigen, die ihre Ansprüche gegen Volkswagen bereits geltend gemacht haben, wissen, dass sich dies lohnt. Nichtsdestotrotz glauben unzählige Käufer eines sog. „Schummeldiesel“, der mit einem EA 189 Motor ausgestattet ist, dass es sich nicht lohnt, diese Ansprüche geltend zu machen oder aber das Risiko zu hoch ist.

Dem ist nicht so! Für diejenigen Käufer, die ein solches Fahrzeug vor September 2015 gekauft haben, stehen die Chancen nach Ansicht der überwältigenden Anzahl der Oberlandesgerichte in Deutschland – natürlich mit Ausnahme des OLG Braunschweig am Stammsitz von Volkswagen – sehr gut.

Volkswagen-Diesel

Betroffen sind zurückgerufene Fahrzeuge der Marken

  • Audi
  • Seat
  • Skoda
  • Volkswagen

Verjährung mit Ablauf des 31.12.2019

Es ist allerdings so, dass die Mehrheit aller Kunden im Jahr 2016 von Volkswagen kontaktiert wurde und mitgeteilt wurde, dass das jeweilige Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist und ein Update benötigt wird. Man wird deshalb davon ausgehen müssen, dass eine Kenntnis den Skandal betreffend bei den Käufern im Jahr 2016 vorlag.

Im Ergebnis verjähren daher diese Ansprüche endgültig mit Ablauf des 31.12.2019!

Betroffene Käufer

Wer ein solches Fahrzeug bis September 2015 neu oder gebraucht gekauft hat – oder aber auch danach verkauft hat – und ein Rückrufschreiben im Jahr 2016 erhalten hat, kann seine Ansprüche demnach nur noch bis zum Ende dieses Jahres geltend machen.

Sonderfall Musterfeststellungsklage

Haben Sie sich bei der Musterfeststellungsklage an- und wieder abgemeldet, ist die Verjährung für genau 6 Monate ab Abmeldung gehemmt. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit einer Geltendmachung von Ansprüchen auch noch im Jahr 2020.

Das Team der RK-Legal steht Ihnen für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche gerne bereit. Da die Klagen wegen des nahenden Jahresendes unverzüglich einzureichen sind, können wir Anfragen lediglich bis zum 20.12.2019 annehmen, da nur dann eine seriöse Bearbeitung Ihres Falles gewährleistet werden kann.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Heitmann M.C.L.

Beiträge zum Thema