VW-Dieselskandal? EA288, Thermofenster und Zykluserkennung

  • 4 Minuten Lesezeit

Sehr verehrte Ratsuchende,

viel mussten Verbraucher aufgrund des sog. „Dieselskandals“ mitmachen.

Zur Ruhe kommt das Thema nicht. Mehrere Berichte ließen vermuten, dass die Motorreihe EA288, bei der es den Nachfolgemotor des EA189 handelt, ebenfalls eine Abschalteinrichtung, Schlagworte „Thermofenster“ und „Zykluserkennung“, eingebaut sein soll.

Nunmehr hat das OLG Naumburg, Entscheidung vom 9. April 2021 (8 U 68/20), als erstes Obergericht Volkswagen (VW) mit einer ausführlichen Begründung zu Schadensersatz und Rücknahme des Fahrzeugs wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) verurteilt.

Betroffen war ein VW Golf VII 2.0 TDI mit Erstzulassung 2015.

„Unter Zugrundelegung der europarechtlichen Vorgaben sei in dem streitgegenständlichen Motor EA288 2.0 EU 6 eine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 verbaut, weil die Motorsteuerung verschiedene Betriebsmodi des Emissionskontrollsystems für den Prüfzyklus und für den normalen Fahrbetrieb vorsehe, wobei im Prüfzyklus der Ausstoß an Stickoxiden (NOx-Werte) verringert werde.“

VW habe argumentiert, eine solche Abschalteinrichtung sei zulässig, sofern auch bei ihrer Deaktivierung die Grenzwerte immer noch eingehalten würden, und das KBA habe das akzeptiert – damit sei die Behörde aber einer „jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrenden Rechtsauffassung“ gefolgt. Die rechtliche Bewertung bzw. Verwaltungspraxis des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) habe „keinerlei Grundlage in der VO (EG) Nr. 715/2007“ und sei „auch sonst haltlos, weshalb es auch unerheblich ist, dass das KBA für Fahr-zeuge mit EA 288 Motoren bisher noch keinen Rückruf angeordnet hat.“

Dies nennen wir Gewaltenteilung.

Was bedeutet dieses Urteil nun für die Verbraucher.

Der BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 zum Daimler Thermofenster, hatte als Voraussetzungen neben der verbauten illegalen Technik auch das Vorliegen einer Täuschungsabsicht gegenüber der Aufsichtsbehörde KBA und eines Schädigungsvorsatzes gefordert.

Da das KBA informiert war und sich der falschen Rechtsansicht von VW anschloss, dass eine solche Abschalteinrichtung zulässig ist, können andere Gerichte zu einem anderen Ergebnis kommen, da eine Täuschung gegenüber dem KBA nicht stattgefunden hat.

Hinzukommt, dass aus einem internen Dokument hervorgehen soll, dass für alle Fahrzeuge mit einem Produktionsstart ab der 22. Kalenderwoche des Jahres 2016 „die Fahrkurven aus der Software entfernt“ werden sollten. Fraglich ist also, ob alle Motoren betroffen sind, oder nicht. VW hält sich mit der Aufklärung wieder einmal sehr zurück.

Wir sind Ihnen gerne behilflich und stehen Ihnen gerne für eine seriöse Erstberatung zur Verfügung.

viel mussten Verbraucher aufgrund des sog. „Dieselskandals“ mitmachen.

Zur Ruhe kommt das Thema nicht. Mehrere Berichte ließen vermuten, dass die Motorreihe EA288, bei der es den Nachfolgemotor des EA189 handelt, ebenfalls eine Abschalteinrichtung, Schlagworte „Thermofenster“ und „Zykluserkennung“, eingebaut sein soll.

Nunmehr hat das OLG Naumburg, Entscheidung vom 9. April 2021 (8 U 68/20), als erstes Obergericht Volkswagen (VW) mit einer ausführlichen Begründung zu Schadensersatz und Rücknahme des Fahrzeugs wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) verurteilt.

Betroffen war ein VW Golf VII 2.0 TDI mit Erstzulassung 2015.

„Unter Zugrundelegung der europarechtlichen Vorgaben sei in dem streitgegenständlichen Motor EA288 2.0 EU 6 eine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 verbaut, weil die Motorsteuerung verschiedene Betriebsmodi des Emissionskontrollsystems für den Prüfzyklus und für den normalen Fahrbetrieb vorsehe, wobei im Prüfzyklus der Ausstoß an Stickoxiden (NOx-Werte) verringert werde.“

VW habe argumentiert, eine solche Abschalteinrichtung sei zulässig, sofern auch bei ihrer Deaktivierung die Grenzwerte immer noch eingehalten würden, und das KBA habe das akzeptiert – damit sei die Behörde aber einer „jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrenden Rechtsauffassung“ gefolgt. Die rechtliche Bewertung bzw. Verwaltungspraxis des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) habe „keinerlei Grundlage in der VO (EG) Nr. 715/2007“ und sei „auch sonst haltlos, weshalb es auch unerheblich ist, dass das KBA für Fahr-zeuge mit EA 288 Motoren bisher noch keinen Rückruf angeordnet hat.“

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Was bedeutet dieses Urteil nun für die Verbraucher.

Der BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 zum Daimler Thermofenster, hatte als Voraussetzungen neben der verbauten illegalen Technik auch das Vorliegen einer Täuschungsabsicht gegenüber der Aufsichtsbehörde KBA und eines Schädigungsvorsatzes gefordert.

Da das KBA informiert war und sich der falschen Rechtsansicht von VW anschloss, dass eine solche Abschalteinrichtung zulässig ist, können andere Gerichte zu einem anderen Ergebnis kommen, da eine Täuschung gegenüber dem KBA nicht stattgefunden hat.

Hinzukommt, dass aus einem internen Dokument hervorgehen soll, dass für alle Fahrzeuge mit einem Produktionsstart ab der 22. Kalenderwoche des Jahres 2016 „die Fahrkurven aus der Software entfernt“ werden sollten. Fraglich ist also, ob alle Motoren betroffen sind, oder nicht. VW hält sich mit der Aufklärung wieder einmal sehr zurück.



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0221 252123 

michelske@michelske.de 


Ihr 

Marc Michelske 

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für Verkehrsrecht 

ADAC Vertragsanwalt



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