Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Waisenrente zwischen Abitur und Studium

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]

Waisenrente kann auch während der Übergangszeit zwischen Abitur und Studium weiter bezahlt werden. Das hat das Sozialgericht Trier im Fall einer jungen Waisen entschieden.

Einige Studiengänge können erst zum Wintersemester aufgenommen werden.

Das kann bei Abiturienten, die Waisenrente erhalten, zu Problemen führen. Denn oft ist gesetzlich lediglich eine Übergangszeit von vier Monaten vorgesehen, in denen die Waisenrente weiterbezahlt wird, zum Beispiel in Rheinland-Pfalz. Das Sozialgericht (SG) Trier hat zugunsten der Betroffenen nun ein wichtiges Urteil gefällt.

Im Ausgangsfall hatte eine Abiturientin, die im März die Prüfung gemacht hatte, erst im Oktober ein Lehramtsstudium antreten können. In der Zwischenzeit machte sie ein Praktikum in einer Behinderteneinrichtung und einen Auslandsaufenthalt, um ihre Fremdsprachenkenntnisse zu verbessern.

Die Rentenkasse weigerte sich, das Praktikum im Rahmen der Ausbildung anzuerkennen. Der erforderliche Bezug zur Ausbildung sei nur gegeben, wenn es für den berufsqualifizierenden Abschluss zwingend erforderlich sei oder von der geplanten Schule als Vorpraktikum verlangt wird.

Anders sah das der Trierer Sozialrichter. Nach seiner Ansicht steht das Praktikum an der Förderschule zumindest einer Ausbildung gleich. Denn mithilfe des Praktikums habe die Übergangszeit von insgesamt sechs auf vier Monate begrenzt werden können. Zudem hatte die Uni das Praktikum als Orientierungspraktikum anerkannt - auch wenn es nicht zwingend von ihr für den Studiengang vorausgesetzt wird. Weil die junge Frau auch alle weiteren Voraussetzungen für die Waisenrente erfüllte, musste sie von der Rentenkasse auch für die Übergangszeit weiter bezahlt werden.

(SG Trier, Urteil v. 21.05.2012, Az.: S 2 LW 5/12)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: