Waldorf Frommer: AG Landshut verurteilt Anschlussinhaber aufgrund mangelnder Nachforschungen

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Amtsgericht Landshut vom 19.07.2019, Az. 10 C 1630/18

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich in dem Verfahren darauf berufen, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung hätte der Beklagte jedoch fünf „Bikerfreunde“ aus Lettland zu Besuch gehabt, welche mit eigenen Endgeräten uneingeschränkten Zugriff auf den Anschluss des Beklagten gehabt hätten. Sie hätten den Internetanschluss auch täglich verwendet. Zudem hätten sie auf Nachfrage angegeben, Tauschbörsenprogramme auf ihren Endgeräten installiert zu haben. Sie könnten jedoch keine Angaben machen, ob sie über das Tauschbörsenprogramm auch das streitgegenständliche Filmwerk heruntergeladen bzw. angeboten hätten.

Das Amtsgericht Landshut erachtete den Vortrag des Beklagten als unzureichend, sodass im Ergebnis der Vortrag der Klägerin, wonach er als Täter einzustufen ist, nicht ausreichend bestritten wurde“.

Die sekundäre Darlegungslast erfordere bereits Vortrag zur Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte zur konkreten Tatzeit. Diese Anforderung werde jedoch nicht durch die bloße Behauptung erfüllt, dass weitere Personen den Internetanschluss täglich genutzt hätten. Ebenfalls lasse der Umstand, dass die Gäste generell Tauschbörsen verwendeten, keinen konkreten Rückschluss auf die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu. Dies gelte umso mehr, als sämtliche Gäste angegeben hätten, sich die Rechtsverletzung nicht erklären zu können.

Insoweit habe es im Rahmen des Zumutbaren gelegen, „gleich nach Erhalt der Abmahnung, als die Erinnerung bei allen Beteiligten noch relativ frisch war, intensivere Nachforschungen“ anzustellen.

Der Beklagte habe es jedoch bei einer bloßen Nachfrage per Telefon bzw. Messengerdienste belassen. Sofern der Beklagte nach Erhalt der Klage weitere Nachforschungen durchgeführt haben will, diese aufgrund des Zeitablaufs von drei Jahren aber zu keinen weiteren Erkenntnissen geführt hätten, gehe dies allein zu seinen Lasten.

Im Ergebnis sei daher mangels Erfüllung der sekundären Darlegungslast von der täterschaftlichen Verantwortlichkeit des Beklagten auszugehen.

Demzufolge wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt, den geltend gemachten Schadensersatz, die vorgerichtlichen Abmahnkosten und die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

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