Waldorf Frommer: Spekulationen zu Hackerangriffen in Tauschbörsenverfahren unbeachtlich

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Waldorf Frommer: Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzungen über eine Tauschbörse – Bloße Spekulationen zu Hackerangriffen sowie der Verweis auf generell Nutzungsberechtigte sind unbeachtlich.

Amtsgericht Charlottenburg vom 13.04.2017, Az. 218 C 365/16

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmwerke.

Der vor dem Amtsgericht Charlottenburg in Anspruch genommene Beklagte hatte seine eigene Täterschaft mit dem Hinweis in Abrede gestellt, Kunde diverser legaler Streamingdienste zu sein und daher kein Interesse an der streitgegenständlichen Rechtsverletzung zu haben. Neben ihm hätten auch Besucher und weitere Personen auf seinen Internetanschluss zugreifen können. Zudem hätten sich Viren bzw. Trojaner auf seinem Computer befunden. Dies habe dazu führen können, dass Dritte sich unbefugt Zugriff auf den Internetanschluss verschafft haben.

Im Übrigen zweifelte der Beklagte – unter Verweis auf theoretische Fehlerquellen – auch die richtige Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung sowie die Zuordnung zu seinem Internetanschluss an.

Das Amtsgericht hat den pauschalen Einwänden und Spekulationen nunmehr eine Abfuhr erteilt.

Nach Auffassung des Gerichts sei von einem Anschlussinhaber zu verlangen, konkrete Anhaltspunkte beizubringen, die für Fehler bei der Ermittlung und Zuordnung oder für einen unberechtigten Fremdzugriff sprechen könnten. Der Sachvortrag des Beklagten hingegen sei wenig detailliert gewesen und habe weder einen erforderlichen zeitlichen Bezug zur Rechtsverletzung aufgewiesen, noch habe er Rückschlüsse zugelassen, dass tatsächlich Dritte unberechtigt den Internetanschluss hätten nutzen können.

Das Argument des Beklagten, er habe im Mai 2012 erhebliche Probleme mit der Leistung gehabt, sagt für den Tatzeitraum Ende März bis April 2013 nichts aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem wenig detaillierten Sachvortrag, es seien Viren und Trojaner auf seinen Rechner gekommen. Weder wird das zeitlich eingegrenzt, noch bedeutet das eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass unbekannte Dritte den Anschluss genutzt hätten. Im Gegenteil: Wer sich die Mühe macht, einen Virus oder Trojaner auf den Rechner des Beklagten zu schleusen – was bekanntlich meist über Malware in Mails bzw. deren Anhängen geschieht – wird das kaum tun, um auch anders zugängliche TV-Folgen mehrfach anzubieten.“

Auch der Vortrag des Beklagten zu den berechtigten Mitnutzern sei zu pauschal gewesen. und habe ebenfalls jeglichen Bezug zur Tatzeit und zur Rechtsverletzung vermissen lassen. Gerade dieser Bezug sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch erforderlich gewesen.

Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundäre Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.Mai 2016 – I ZR 48/15 – , Rn. 34, juris).“

In der Folge greife eine Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers für seine eigene Täterschaft. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Anschlussinhaber daher antragsgemäß verurteilt.

Eine Vielzahl weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen finden Sie unter:

news.waldorf-frommer.de/


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