Waldorf Frommer: AG Bielefeld verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren antragsgemäß

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Amtsgericht Bielefeld vom 16.11.2017, Az. 42 C 224/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber bestritt, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Im Übrigen hätten zum betreffenden Zeitpunkt auch noch seine Ehefrau sowie sein volljähriger Sohn im Haushalt gelebt und selbständig und regelmäßig den Internetanschluss genutzt. Zu weiteren Nachforschungen sei er nicht verpflichtet gewesen.

Das Amtsgericht Bielefeld erachtete die Einwände des Beklagten für unzureichend und stellte unter Verweis auf die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung fest, dass der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Insbesondere sei nicht „nachvollziehbar“, warum allein die Ehefrau oder Sohn die Rechtsverletzung begangen haben könnte.

„Im Rahmen der Erfüllung der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber […] umfassend und wahrheitsgemäß zu den vier Tatsachenmerkmalen, nämlich zu Nutzerverhalten, zu Kenntnissen, zu Fähigkeiten und zu zeitlicher Hinsicht vorzutragen. Sofern der Anschlussinhaber zu diesen vier Aspekten vollständig vorgetragen hat, obliegt es dem erkennenden Gericht, im Rahmen einer wertenden Betrachtung der vom Anschlussinhaber vorgetragenen Gesamtumstände zu prüfen, ob es nachvollziehbar ist, dass einer der Nutzer des Internetanschlusses die Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Dabei sind an die Erfüllung des Begriffs „nachvollziehbar“ graduell höhere Anforderungen als an die Erfüllung des Begriffs „theoretisch möglich“ zu stellen, da Nachvollziehbarkeit eine logische Verkettung zwischen den vier Nutzungsaspekten und der Rechtsfolge, nämlich, Begehung der fraglichen Verletzungshandlung, voraussetzt.“

Insoweit habe sich der Beklagte auch vorzuwerfen, dass er keinerlei Nachforschungen durchgeführt habe. Er hafte daher als Täter.

Letztlich hatte das Gericht auch keine Zweifel an der Angemessenheit der geltend gemachten Forderungen.

Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung von EUR 1.000,00 Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

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