Wann bekomme ich im Jugendstrafrecht einen Pflichtverteidiger ?

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In vielen Strafverfahren wird zu Beginn des Mandats die Frage gestellt, ob auch eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt.

Die Pflichtverteidigung im Strafrecht wird oft mit der Prozesskostenhilfe im Zivilrecht verglichen. Die Grundsätze und Voraussetzungen sind jedoch ganz andere. Es kommt nicht darauf an, wie viel Geld der Beschuldigte hat und ob er sich einen Wahlverteidiger leisten kann.

Ein Fall der Pflichtverteidigung liegt z. B. dann vor, wenn die Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Es gibt daneben noch viele weitere Fälle, in denen der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger bekommt.

Einen Pflichtverteidiger bekommt der Jugendliche bzw. Heranwachsende auch, wenn die Verhandlung vor dem Jugendschöffengericht stattfinden soll (LG Saarbrücken, 11.02.2020, 3 Qs 11/20).

Falls also die Staatsanwaltschaft die Anklage zum Jugendschöffengericht erhebt, liegt ein Fall der "notwendigen Verteidigung" vor und dem Beschuldigten muss ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Wann landet die Sache denn beim Jugendschöffengericht ?

Zum (Jugend)Schöffengericht wird in der Regel dann angeklagt, wenn eine höhere Strafe zu erwarten ist. Dies hängt damit zusammen, dass der Strafrichter (Einzelrichter) eine Strafe nur bis zu 2 Jahren, das Schöffengericht jedoch Strafen von bis zu 4 Jahren verhängen kann.

Falls also die Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass zwei Jahre Jugendstrafe möglicherweise nicht ausreichen, wird sie zum Schöffengericht anklagen. In diesem Moment besteht damit ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

In der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken ging es zunächst darum, dass die Verweisungsnorm des § 68 Nr. 1 JGG, der vorschreibt, dass ein Pflichtverteidiger im JGG-Bereich auch dann beizuordnen ist, wenn ein Erwachsener in derselben Situation einen Pflichtverteidiger bekäme, auch im Jugendstrafrecht gilt.

Der Richter am Amtsgericht war zunächst der Ansicht, dass § 68 JGG einschränkend auszulegen sei mit der Folge, dass der Fall der Anklage zum Schöffengericht gerade nicht erfasst sei.

Das Landgericht korrigierte insoweit, dass die Erwartung, die Sache werde vor dem Schöffengericht verhandelt, ausreiche, weiterer Voraussetzungen bedürfe es nicht. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO sei daher auch im JGG-Bereich anzuwenden.



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