Wann gibt es einen Pflichtteil?

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Wer beim Erblasser in Ungnade fällt, wird von diesem gern „enterbt“. Das geschieht meist im Testament oder aber auch mittels Erbvertrag. Allerdings kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben seinen Pflichtteil verlangen, solange er nicht erbunwürdig geworden ist.

Pflichtteilsberechtigte

Nicht alle Angehörigen haben einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil: Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die eigenen oder adoptierten Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner. Entferntere Verwandte, wie Enkel, Urenkel oder Eltern, kommen erst zum Zuge, wenn solche vorrangigen Erben nicht vorhanden sind oder sie ebenfalls enterbt wurden.

Pflichtteil oder Erbe

Den Pflichtteil können auch nicht enterbte Pflichtteilsberechtigte erlangen, wenn sie das Erbe ausschlagen. Das kann durchaus sinnvoll sein, wenn das Erbe für die Kinder zum Beispiel durch bestimmte Vermächtnisse oder Auflagen wirtschaftlich wertlos oder wirtschaftlich nicht verwertbar ist. Also wenn zum Beispiel der Erblasser einen anderen als Vorerben bestimmt hat und damit der Erbe bis zum Ableben des Vorerben über das Erbe nicht verfügen kann, zumindest nicht ohne Zustimmung des Vorerben.

Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das heißt, zunächst ermittelt man den gesetzlichen Erbteil, wenn es keine letztwillige Verfügung gegeben hätte, und dividiert dessen Wert durch zwei.

Kein Pflichtteilsentzug

Der Erblasser darf dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil aber nicht wirksam entzogen haben. Der Entzug des Pflichtteils erfolgt ebenfalls durch Verfügung von Todes wegen, wie Testament oder Erbvertrag. Der Erblasser muss darin – anders als bei einer Enterbung – begründen, weshalb er den Pflichtteil entziehen möchte. Insofern muss der Erblasser einen Sachverhalt schildern, den ein Gericht durch Beweise nachprüfen kann. Die Beweislast trägt im Prozess der Erbe oder die Erben, die den Nutzen aus der Pflichtteilsentziehung ziehen, also deren Erbe sich dadurch vergrößert.

Gründe der Erbunwürdigkeit

Allerdings kann der Erbe nur aus bestimmten im Gesetz genannten Gründen den Pflichtteil entziehen: Etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Abkömmlingen oder ihm nahestehenden Personen nach dem Leben getrachtet hat, sie also töten möchte, oder gegen diese ein schweres vorsätzliche Vergehen verübt hat. Unter Umständen kann jedoch bereits eine Beleidigung ausreichen.

Ein weiterer Fall ist gegeben, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser körperlich misshandelt, also zum Beispiel schlägt. Dies gilt auch bei Misshandlungen gegenüber dem Elternteil, das mit dem Erblasser verheiratet ist.

Ebenso ist der Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt, wenn der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser den ihm geschuldeten Unterhalt nicht leistet.

Nicht zuletzt kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte für ihn unzumutbar geworden ist. Möglich ist das zum Beispiel, wenn er wegen einer Vorsatztat – zum Beispiel Betäubungsmittelhandel – zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt oder wegen einer ähnlichen Tat in einer Entziehungsanstalt oder einem Krankenhaus untergebracht wurde.


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