Wann handeln private Verkäufer – z. B. bei eBay – gewerblich?

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Auf Handelsplattformen wie eBay finden sich sehr viele Personen, die mehr oder minder regelmäßig unterschiedliche Waren anbieten. Unternehmer stellen sich insbesondere bei dem Angebot neuer Waren durch Private oft die Frage, ob es sich bereits um „versteckte“ Konkurrenten handelt, die mit gewerblichem Interesse handeln, jedoch als Privatverkäufer auftreten. Sie unterliegen damit nicht den strengen Informations- und Verbraucherschutzpflichten.

Die Rechtsprechung ist vielfältig – und trotzdem nur ein erster Anhaltspunkt

Die Rechtsprechung hat zu der Frage, ab wann jemand Unternehmer i. S. d. § 14 Abs. 1 BGB ist, bereits eine Vielzahl von Urteilen gefällt und unterschiedliche Kriterien für die Beurteilung entwickelt. So gibt es inzwischen eine Reihe von Indizien, die laut Rechtsprechung jedenfalls stark für die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers sprechen. Dazu gehört beispielsweise der Status als sog. PowerSeller oder der Betrieb eines eigenen eBay-Shops.

Neben den deutschen Gerichten hat sich aber auch der EuGH schon mit der Frage befassen müssen. In seiner Entscheidung hat dieser zunächst noch einmal betont, dass die Frage nach der Unternehmereigenschaft immer im Einzelfall zu klären ist und keinen starren Mustern folgen kann (Urt. v. 4.10.2018 – C-105/17). Auch hat er einen Katalog von Kriterien aufgestellt, die ein Gericht zur Klärung dieser Fragen heranziehen kann. Ausdrücklich klargestellt wird in der Entscheidung jedoch auch, dass die dort genannten Kriterien „weder abschließend noch ausschließlich sind“.

Beweislast liegt (zunächst) beim Käufer oder Mitbewerber

Zwei Fragen sind in solchen Angelegenheiten von besonderer Relevanz:

1. Anhand welcher Kriterien kann beurteilt werden, ob eine Unternehmereigenschaft vorliegt und

2. wer hat das Vorliegen dieser Kriterien zu beweisen?

Ein Interesse daran, dass ein Verkäufer als Unternehmer gilt, werden regelmäßig die Käufer einer Ware oder Mitbewerber haben. Erstere könnten gegenüber einem Unternehmen ihre Verbraucherrechte (z. B. das Widerrufsrecht) geltend machen. Mitbewerber könnten Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht angreifen und den (vermeintlichen) Konkurrenten zu rechtmäßigem Verhalten zwingen.

Weil es aber gerade auch für Verbraucher sehr schwer sein kann, den Beweis der jeweiligen Kriterien zu führen, gibt es Fälle, in denen die Gerichte eine sog. Beweislastumkehr annehmen. Auch hier kommt es zumeist darauf an, dass bereits sehr starke Indizien – z. B. der PowerSeller-Status – die Unternehmereigenschaft nahelegen.

Als Verbraucher getarnte Unternehmer – für Mitbewerber ein großes Problem

Insbesondere für ehrliche Unternehmer, die sich an die umfangreichen wettbewerbs- und lauterkeitsrechtlichen Verpflichtungen halten, sind Mitbewerber, die diesen Pflichten unter dem Deckmantel der Verbrauchereigenschaft auszuweichen versuchen, ein enormes Ärgernis. Hier kann es sich lohnen, die Konkurrenten ebenfalls in die Verantwortung zu nehmen – notfalls auf gerichtlichem Weg.

Da die Prüfung, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine Unternehmereigenschaft vorliegen, angesichts der fragmentierten Rechtsprechung bisweilen mühsam, lohnt sich professionelle Unterstützung. Gerne können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden, damit wir für Sie die rechtlichen Möglichkeiten prüfen und gemeinsam mit Ihnen Ihre Rechte durchsetzen.

Rechtsanwalt Dennis Tölle

Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte Partnerschaft mbB


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