Wann ist das Familiengericht zuständig?

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Nicht zuständig ist das Familiengericht für Streitigkeiten zwischen Partnern oder ehemaligen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, außer es geht um die Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzverfahren.

Das Familiengericht ist immer dann zuständig, wenn es um die Belange von Kindern geht, gleichgültig ob diese ehelich oder nichtehelich sind. Somit also in allen Fragen des Unterhalts minderjähriger oder volljähriger Kinder, des Sorgerechts und Umgangsrechts.

Des Weiteren gehören Verfahren wegen Unterhalt zwischen Ehegatten oder getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten vor das Familiengericht, aber auch der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter. 

Das Familiengericht entscheidet ebenso über einen Unterhaltsanspruch, den Eltern gegenüber ihren Kindern geltend machen.

Über Scheidungsanträge entscheidet das Familiengericht, ebenso über Güterrechtsangelegenheiten, also Zugewinnausgleich und Ansprüche bei Gütergemeinschaft. 

Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht geregelt.

Das Familiengericht teilt auch Haushaltsgegenstände zu bzw. weist die Ehewohnung zu.

Auch vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Eheleuten oder zwischen Eheleuten und ihren Eltern/Schwiegereltern anlässlich der Trennung gehören vor das Familiengericht.

Abstammungsverfahren, wie also Vaterschaftsfeststellung oder Vaterschaftsanfechtung, werden vor dem Familiengericht geführt.

Das Familiengericht entscheidet auch über Adoptionen und über die Befreiung von der Ehemündigkeit.

Gewaltschutzverfahren gehören ebenfalls vor das Familiengericht.

Sollten Sie Fragen aus dem Bereich des Familienrechts haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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