Was ist das Familiengericht?

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Das Familiengericht ist eine Abteilung im Amtsgericht. Verhandlungen vor dem Familiengericht, das mit einem Richter oder einer Richterin besetzt ist, sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit wird lediglich für die Entscheidungsverkündung zugelassen.

Oftmals bringen Beteiligte in familiengerichtlichen Verfahren Begleitpersonen mit. Wegen der bestehenden Nichtöffentlichkeit der Verhandlung dürfen diese Begleitpersonen während der Verhandlung nicht im Sitzungssaal verweilen, sie müssen bis zur Verkündung der Entscheidung, die dann öffentlich ist, auf dem Gerichtsflur warten.

1. Welche Verfahren finden vor dem Familiengericht statt?

Vor dem Familiengericht finden nicht nur Scheidungen statt, sondern auch die Verfahren zur Regelung des Rentenausgleichs (Versorgungsausgleich), Unterhaltsverfahren, güterrechtliche Angelegenheiten (wie zum Beispiel Zugewinnausgleich), Verfahren der elterlichen Sorge, Verfahren betreffend die Umgangsregelung, Hausratsteilungen und Wohnungszuweisungen. Vor das Familiengericht gehören auch alle weiteren Verfahren zwischen Eheleuten oder zwischen Kindern und ihren Eltern, insbesondere wenn es um Forderungen geht, wenn die Herausgabe eines Gegenstandes begehrt wird usw.

Seit der Reform des Familienrechts im Jahre 2009 gibt es begrifflich kein Scheidungsurteil mehr, dieses heißt seitdem „Scheidungsbeschluss“. Denn seit der Reform im Jahre 2009 ergehen die Entscheidungen des Familiengerichts nicht mehr durch Urteil, sondern durch Beschluss.

2. Besteht vor dem Familiengericht Anwaltszwang?

Der Ehegatte, genannt Antragsteller oder Antragstellerin, der einen Scheidungsantrag stellen möchte, muss zwingend durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten sein. Wird der Rentenausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens geklärt, besteht auch hierfür Anwaltszwang. Bei Verfahren auf Versorgungsausgleich außerhalb eines Scheidungsverfahrens ist der Anwaltszwang aufgehoben. Des Weiteren besteht Anwaltszwang bei güterrechtlichen Verfahren und in Unterhaltsverfahren. Bei allen anderen Verfahren gibt es keinen Anwaltszwang.

Auch wenn nach dem Gesetz eine anwaltliche Vertretung in bestimmten Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist, so ist es dennoch oftmals ratsam, dass sich die Partei als juristischer Laie anwaltlich vertreten lässt, insbesondere dann aus Gründen der sogenannten „Waffengleichheit“, wenn die andere Partei mit einem Anwalt auftritt.

3. Was kann ich machen, wenn ich eine Entscheidung des Familiengerichts nicht akzeptieren möchte?

Eine Entscheidung des Familiengerichts, es handelt sich hierbei immer um einen Beschluss, kann mit der Beschwerde zum örtlich zuständigen Oberlandesgericht angefochten werden. Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich um die sogenannte 2. Instanz.

In der 2. Instanz besteht Anwaltszwang. Jede Partei muss also zwingend anwaltlich vertreten sein.

4. Kann auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts angefochten werden?

Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, kann auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in der nächsten Instanz überprüft werden. Dies Verfahren landen dann vor dem BGH als 3. Instanz.

Beabsichtigen Sie ein Verfahren vor dem Familiengericht einzuleiten oder müssen sich vor dem Familiengericht gegen einen gestellten Antrag verteidigen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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