Wann ist eine Bedrohung oder Beleidigung (im Internet) strafbar?

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Drohungen und Bedrohungen im Internet, sei es auf twitter, facebook oder auch Chat Gruppen sind alltäglich.


Im manchen Chat Gruppen gehört es fast schon zum gutem Ton, Drohungen und Bedrohungen auszusprechen.

Aber darf man das? Oder drohen einem hier Strafen?

Die Antworten dazu und mehr Insiderinformationen bekommt ihr in diesem Rechtstipp und in meinem Video.

Jeder von euch kennt diese Situation: man sagt oder scheibt etwas, was man eigentlich gar nicht so meint oder aber sofort bereut.

Ob aus Wut, im Stress oder Streit oder weil man sich provoziert fühlt.

In den sozialen Medien wie twitter oder facebook ist schnell ein entsprechender Post gesendet.

Oft kein Problem, wenn das Gegenüber nicht zur Polizei geht und eine Strafanzeige, etwa wegen Beleidigung, Nötigung oder gar Bedrohung, stellt.

Denn dann folgt ein Strafverfahren, welches meist mit erheblichen Strafen und auch Kosten verbunden sein kann.

Strafverfahren wegen Bedrohung

Von einem wegen Bedrohung geführten Strafverfahren erfährt man meist erst dann, wenn von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter kommt oder ein Äußerungsbogen im Briefkasten liegt. 

Hier gilt immer: Schweigen ist Gold.

Zuerst mit dem Schreiben der Polizei sich direkt an einen Strafverteidiger wenden und nichts zur Sache sagen.

Nur ein Strafverteidiger bekommt die Ermittlungsakte und kann prüfen, welche Informationen die Polizei hat und ob eine Strafbarkeit wegen Bedrohung bewiesen werden kann.

Wann liegt eine strafbare Bedrohung vor?

Die Bedrohung ist in § 241 Strafgesetzbuch geregelt.

Vor dem 3. April 2021 hat sich nur derjenige strafbar gemacht, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht hat.

Damit war nicht jede Bedrohung, sondern nur die Bedrohung mit einem Verbrechen strafbar, z.B.  mit Todesdrohungen oder schweren Körperverletzungen.

Seit dem 3. April 2021 führt nun fast jede Bedrohung mit einer Straftat zu einem Strafverfahren

Der Tatbestand der Bedrohung wurde durch diese Gesetzesänderung erheblich verschärft.

Jetzt macht man sich wegen Bedrohung strafbar, wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen:

  • die sexuelle Selbstbestimmung, 
  • die körperliche Unversehrtheit, 
  • die persönliche Freiheit 
  • oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht.

Damit ist so gut wie jede Drohung strafbar.

Damit ist z. B. die Androhung, einer anderen Person "sie fertig zu machen", die Reifen ihres PKW zu zerstechen oder sexuell zu belästigen, strafbar.

Nicht ernst gemeinte Drohungen

Grundsätzlich ist es sogar egal, ob eine Bedrohung ernst gemeint wird oder in Tat umgesetzt werden soll oder kann.

Entscheidend ist nur, dass die Drohung für eine objektive Person objektiv ernstzunehmend wirkt.

Es kommt also nicht einmal darauf an, ob der Bedrohte die Drohung ernst nimmt und sich tatsächlich hat einschüchtern lassen. Nur wenn es sich um eine Drohung handelt, die objektiv als Scherz aufgefasst werden kann, liegt keine Bedrohung vor.

Drohungen gegen andere Personen

Eine Drohung kann sich an die bedrohte oder eine ihr nahestehende Person richten. Nahestehende Personen sind Angehörige. Auch Lebensgemeinschaften, langjährige Freundschaften oder Wohngemeinschaften können erfasst sein.

Drohung per Telefon, Nachricht, im Netz oder durch Einschüchterung.

Eine Bedrohung muss nicht immer von Angesicht zu Angesicht geäußert werden. Auch eine schriftliche Bedrohung per WhatsApp, im Internet oder eine Drohnachricht am Telefon kann die Strafbarkeit wegen Bedrohung nach sich ziehen.

Gleiches gilt für eine konkludente Drohung durch schlüssiges Handeln, wie etwa beim Vorhalten einer Waffe.

Hohe Strafandrohung für Drohung mit Verbrechen oder öffentliche Bedrohung sowie für Drohungen im Internet

Die Bedrohung wird mit einer Gelstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. 

Wer hingegen mit einem Verbrechen droht, kann nach der neuen Regelung des § 241 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren verurteilt werden. 

Bei Drohungen in der Öffentlichkeit oder im Internet ist nach der Gesetzesänderung sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich.

Welche Strafe bei einer Verurteilung konkret droht, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab.

Das Gericht bezieht in die Strafzumessung ein, wie intensiv die Bedrohung war, wie sich der Beschuldigte nach der Tat verhalten und ob er Vorstrafen hat.

Auch die Hintergründe der Bedrohung, wie Provokationen oder andauernde Konflikte, wirken sich auf das Strafmaß aus.

Also aufgepasst, wenn ihr euch wieder mal ärgert und aus der Haut fahrt.

Es können ansonsten heftige Strafen drohen.


Weitere Infos findet ihr in meinem Video oder unter:

GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht


Foto(s): GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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