Wann ist eine Beleidigung (im Internet) strafbar?

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Beleidigungen auch solche im Internet sind strafbar. Dies ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch § 185 StGB.

§ 185 StGB Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wann liegt eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB vor?    

Eine strafbare Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung, Nichtachtung oder einer Geringschätzung voraus. Dabei muss die beleidigende Person hinreichend erkennbar und konkretisiert sein. Daher genügt eine Beleidigung gegenüber einem bestimmten Nutzer eines sozialen Netzwerkes, z.B. durch einen Kommentar oder einen Beitrag. 

Allgemeine Unhöflichkeiten oder Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter stellen dagegen noch keine strafbare Beleidigung dar.

Von einer Schmähung (Beleidigung) kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Sachauseinandersetzung steht. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordern damit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 – 1 BvR 1917/04 -, juris, Rn. 22). Dies bedeutet gleichfalls, dass trotz einer zunächst als Beleidigung aufzufassenden Äußerung dann keine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB vorliegt, wenn damit gleichzeitig eine Auseinandersetzung mit einem bestimmten Sachverhalt oder Verhalten einhergeht und damit eine Meinungsäußerung vorliegt.

In solch einem Fall ist eine Abwägung zwischen Meinungsäußerungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vorzunehmen. Davon ist allenfalls dann abzusehen, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 -, juris, Rn. 16). 

So kann es sein, dass zwar grenzwertige Ausdrücke und Äußerungen getätigt werden, jedoch, da diese in einem Sachzusammenhang und einer Auseinandersetzung in der Sache erfolgt sind, nicht als strafbare Beleidigungen nach § 185 StGB gelten. In einem solchem Fall kann auch in besonders "scharfem" Maße Kritik geübt und dies auch weiterhin straffrei geäußert werden. 

Update Februar 2022: Wegen einer neueren Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20) sind die nachfolgenden Beurteilungen nicht mehr aktuell, sondern müssen erneut gerichtlich überprüft werden. 

Beispiele für nicht strafbare Aussagen bei entsprechender Auseinandersetzung in der Sache:

"Pädophilen-Trulla”,

"Die ist Geisteskrank”,

"Gehirn Amputiert”,

"Kranke Frau”,

Alle Kommentare erfolgten im Zusammenhang mit Facebook-Post über Pädophilie. All diesen Äußerungen versagte das KG Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 11.03.2020 Az.: 10 W 13/20) die strafrechtliche Relevanz und stellte fest, dass die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB nicht überschritten wird. 

Wann droht bei einer Beleidigung (im Internet) eine Strafe?

Eine Beleidigung wird nur auf Strafantrag verfolgt, § 194 StGB. Der Strafantrag muss dabei binnen drei Monaten gestellt werden. Antragsberechtigt ist nach § 77 Abs. 1 StGB der Verletzte (Beleidigte). Vielfach werden die Verfahren eingestellt oder der Beleidigte und Anzeigeerstatter auf den Privatklage i.S.d. § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO verwiesen. In diesem Fall müsste der Geschädigte selbst die weitere Strafverfolgung in die Wege leiten, was regelmäßig nur selten passiert.

Mehr Informationen und einen umfassenden Überblick zur Strafbarkeit von Beleidigungen finden Sie auf unserer Homepage.

Welche Strafe droht bei Beleidigung (im Internet) nach § 185 StGB?

Der Gesetzgeber sieht für die Beleidigung einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe vor. 

Sollte die Beleidigung im Internet ("öffentlich, durch Verbreiten eines Inhalts") oder mittels einer Tätlichkeiten begangen worden sein, beträgt der Strafrahmen sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Zumeist wird jedoch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Das Strafmaß einer Geldstrafe beträgt nach § 40 Abs. 1 StGB mindestens 5 Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes wird nach dem monatlichen Nettoeinkommen geteilt durch 30 Tage bemessen und kann bei fehlenden Angaben geschätzt werden. So kann ein Profifußballer einen Tagessatz von 10.000 EUR, ein Bezieher von Sozialleistungen 14 EUR Tagessatz bekommen.

Bei jugendlichen (14 - 18 Jahre) oder heranwachsenden (18 - 21 Jahre) Tätern werden hingegen oft Arbeitsstunden verhängt.

Urteil:

So z.B. verurteilte das AG Düsseldorf eine 14-jährige Schülerin, die ihren Lehrer fotografierte und dieses Bild auf Facebook mit folgendem Kommentar veröffentlichte: „Behinderter Lehrer ever” um sich an diesen zu rächen, zu 20 Arbeitsstunden.

Wann verjährt die Beleidigung nach § 185 StGB?

Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 78a StGB sobald die Tat beendet ist. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist bei einer Beleidigung drei Jahre, §§ 185, 78 II Nr. 5 StGB.

Nachweis und Beweisbarkeit von Beleidigungen im Internet

Gerade im Internet erfolgte Beleidigungen können mit drastischen Geldstrafen belegt werden. Die Beweislage ist aufgrund der Möglichkeit der Anfertigung von Screenshots von beleidigenden Kommentaren und Onlineprofilen des kommentierenden Nutzers sehr leicht und einfach möglich. Oftmals werden solche Phänomene als Cybermobbing abgetan, wie anhand des Beitrags deutlich wird, kann der Täter wegen strafbarer Beleidigung verurteilt werden. Andere mögliche Straftaten im diesem Zusammenhang können Verleumdung, Bedrohung etc. sein. Der Verletzte hat einen Auskunftsanspruch des Anschlussinhabers der IP-Adresse bei Beleidigung per E-Mail.

Weitere und zusätzliche Informationen finden Sie hier: 

Beleidigung nach § 185 StGB Überblick

Daniel Baumgärtner  

Rechtsanwalt

Foto(s): @https://pixabay.com/de/photos/smartphone-hände-tippen-h-handy-2454611/

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