Wann kann das Familiengericht die Mediennutzung durch Kinder regeln?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Das Familiengericht hat die Möglichkeit Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung einer Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, § 1666 I BGB.

Absatz III dieser Vorschrift nennt eine nicht abschließende Aufzählung von Maßnahmen, die das Familiengericht zur Abwendung dieser Gefahr treffen kann.

2. Gefährdung der kindlichen Entwicklung und konkrete Kindeswohlgefährdung

Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 15.06.2018 – 2 UF 41/18 – klargestellt, dass es nicht ausreicht, wenn ein Kind ein Smartphone besitzt und einen freien Internetzugang hat, damit das Familiengericht Auflagen die Smartphone Nutzung betreffend, vornehmen kann. Das Familiengericht kann die Mediennutzung durch ein Kind erst dann regeln, wenn das Familiengericht eine konkrete Kindeswohlgefährdung festgestellt hat und Anhaltspunkte für eine Gefährdung der kindlichen Entwicklung bestehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat hohe Anforderungen an die staatlichen Eingriffe in die elterliche Sorge gestellt, denn wenn ein Familiengericht Auflagen zur Mediennutzung durch das Kind trifft, greift es damit in das Recht der Personensorge der Eltern für das Kind ein. Nur die Möglichkeit eines Schadenseintritts bei dem Kind rechtfertigt einen derartigen schwerwiegenden Eingriff in die Personensorge nicht, es muss ein Nachteil des Kindes mit Sicherheit zu erwarten sein. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an, da der reine Besitz eines Smartphones und der freie Internetzugang für sich genommen noch keine konkrete Kindeswohlgefährdung darstellen.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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