Gerichtliche Anordnungen zur Mediennutzung des Kindes

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Das OLG Frankfurt hat in seiner am 15.06.2018 ergangenen Entscheidung herausgestellt, dass ein Gericht nicht im Rahmen eines Verfahrens gem. § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung einfach Auflagen zur Mediennutzung des Kindes erteilen kann, nur weil sich im Lauf des Verfahrens herausstellt, dass ein minderjähriges Kind Smartphones oder den elterlichen Internetzugang genutzt hat.

Im entschiedenen Fall wohnte die Tochter bei der Mutter, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge allein übertragen wurde. Das Amtsgericht hatte der Mutter gleichzeitig Auflagen erteilt, wonach das Kind verbindliche Zeiten und Inhalte der im Haushalt verfügbaren Medien einzuhalten hat. Das Amtsgericht erteilte der Mutter auch die Auflage, der Tochter kein eigenes, frei zugängliches Smartphone mehr zur Verfügung zu stellen, bis sie zwölf Jahre alt ist. Beide Eltern waren mit diesen Auflagen nicht einverstanden und legten dagegen erfolgreich Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht entschied nun, dass solche Auflagen und Anordnungen im Rahmen des § 1666 BGB nur bei einer konkreten Gefährdung des Kindes zulässig sind. Auflagen, die lediglich dem Aspekt der bestmöglichen Sorgerechtsausübung dienen sollen, sind hingegen nicht zulässig. Der Staat würde sonst zu sehr in das Grundrecht der Eltern zur Personensorge eingreifen. Eine konkrete Gefährdung der Tochter konnte im zitierten Fall nicht festgestellt werden. Hätte eine solche Gefährdung vorgelegen, hätte das Gericht zunächst mit den Kindeseltern die Möglichkeit der Gefahrenabwehr erörtern müssen. Die Gerichte haben hier ein sog. staatliches Wächteramt.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.06.2018 – 2 UF 41/18 = FamRZ 2018, 1316


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