Wann sind befristete Arbeitsverträge unwirksam?

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In Bereichen, in denen Arbeitgeber schlecht vorausplanen können, oder wenn das Unternehmen sich in einer Krise befindet, werden oft befristete Arbeitsverträge abgeschlossen. Solche Verträge sind nur für einen bestimmten Zeitraum gültig und laufen automatisch aus – ohne Kündigung. Doch viele Befristungen in Arbeitsverträgen sind unzulässig, weil Arbeitnehmer die Befristung nicht ausreichend begründen. In welchen Fällen können sich Arbeitnehmer gegen die Befristung wehren?

Die Befristung des Arbeitsvertrags geht in der Regel vom Arbeitgeber aus, der dadurch von mehr Flexibilität profitiert und den Kündigungsschutz umgehen kann. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit kann er einfach entscheiden, ob er den Vertrag verlängern möchte oder nicht. Allerdings will der Gesetzgeber, dass befristete Arbeitsverträge eine Ausnahme bleiben. Arbeitgeber dürfen Arbeitsverträge daher nicht beliebig befristen, sondern müssen sich an Regeln halten.

Zeitbefristung oder Zweckbefristung im befristeten Arbeitsvertrag 

Es gibt zeitbefristete und zweckbefristete Arbeitsverträge. Enthält der Arbeitsvertrag eine Zeitbefristung, bedeutet das eine kalendermäßige Befristung. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf einer bestimmten Frist. Ist das Arbeitsverhältnis zweckbefristet, endet der Vertrag, wenn eine Aufgabe erledigt wurde, die zeitlich nicht eingegrenzt war. Das kann zum Beispiel die Fertigstellung einer Bauarbeit sein. Liegt ein Sachgrund für die Befristung vor, kann ein zeit- oder zweckbefristeter Arbeitsvertrag vereinbart werden, während eine Befristung ohne Sachgrund nur in Form eines zeitbefristeten Arbeitsvertrags möglich ist.

Befristeter Arbeitsvertrag mit oder ohne Sachgrund

Wird ein Arbeitsverhältnis aus einem sachlichen Grund befristet, trägt der Arbeitgeber die Beweislast für den Sachgrund. Ein befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund liegt laut § 14 Abs. 1 TzBfG zum Beispiel in folgenden Fällen vor:

• Der Arbeitsbedarf besteht nur vorübergehend.

• Ein Arbeitnehmer vertritt einen anderen Arbeitnehmer.

• Die Befristung erfolgt direkt nach Ende einer Ausbildung oder eines Studiums als Übergang in eine Anschlussbeschäftigung.

• Die Gründe für die Befristung liegen in der Person des Arbeitnehmers.

• Die Art der Arbeit rechtfertigt die Befristung, etwa bei Schauspielern oder Profisportlern.

Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund ist laut § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für maximal zwei Jahre zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums darf der Vertrag nur dreimal verlängert werden. Nach Ablauf der zwei Jahre ist eine weitere Befristung nur noch mit Sachgrund rechtens. Ist das Arbeitsverhältnis befristet und das Befristungsende noch nicht erreicht, kann der Arbeitnehmer sich um die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bemühen.

Wie oft kann ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?

Eine Befristung ohne Sachgrund ist nur bei Neueinstellungen zulässig. Die Befristung darf innerhalb von zwei Jahren maximal dreimal verlängert werden. Die Verlängerung der Befristung muss schriftlich vereinbart werden. Hat der Arbeitgeber keinen sachlichen Grund für die Befristung, darf das neue Arbeitsverhältnis auf höchstens zwei Jahre befristet werden, danach gilt der befristete Arbeitsvertrag automatisch als unbefristet.

Kann ein befristetes Arbeitsverhältnis gekündigt werden?

Eine reguläre Kündigung ist bei einem befristeten Arbeitsvertrag nicht möglich, denn das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit der Vertragslaufzeit oder wenn der Zweck der Beschäftigung erreicht ist. Eine vorzeitige Kündigung ist deshalb nur in Ausnahmefällen möglich – wenn sich beide Parteien einig sind. Eine weitere Option, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, ist die außerordentliche Kündigung. Dafür muss allerdings ein wichtiger Grund vorliegen, der die weitere Zusammenarbeit unmöglich macht. Das können zum Beispiel Diebstahl, Beleidigung oder Betrug sein.

Befristeter Arbeitsvertrag oft unwirksam

Bei befristeten Arbeitsverträgen gibt es oft Möglichkeiten, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durchzusetzen oder eine Abfindung zu bekommen. Viele Befristungsvereinbarungen sind nämlich unwirksam, denn oft gelingt es Arbeitgebern nicht, die Befristung rechtssicher zu vereinbaren. Die Befristung kann vor allem dann unwirksam sein, wenn das Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund befristet wird. Wurde das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre ohne sachlichen Grund befristet oder innerhalb der Höchstdauer von zwei Jahren mehr als dreimal verlängert, endet die Befristung automatisch.

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Foto(s): Pixabay

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