Wann unterbricht ein Versöhnungsversuch das Trennungsjahr?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Das Gesetz vermutet unwiderlegbar, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und entweder beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Abgesehen von der Härtefallscheidung kann der Scheidungsantrag erst dann gestellt werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist.

Das Gesetz geht von einem Getrenntleben der Ehegatten aus, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar auch nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Das Gesetz fordert ein vollständiges Getrenntleben von „Tisch und Bett“.

Im Gesetz ist allerdings auch geregelt, dass ein Zusammenleben über „kürzere Zeit“, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, das Trennungsjahr nicht unterbricht oder hemmt.

Allerdings ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, wie kurz dieser Versöhnungsversuch sein muss, damit das Trennungsjahr nicht unterbrochen wird. Man wird jedoch davon ausgehen können, dass ein Zusammenleben über einen Zeitraum von ca. zwei Monaten unschädlich für den Weiterlauf des Trennungsjahres ist.

Auch mehrere Versöhnungsversuche hintereinander unterbrechen den Lauf des Trennungsjahres nicht, wenn sie insgesamt den Zeitraum von ca. zwei Monaten nicht überschreiten.

Als Obergrenze zur Konkretisierung des Rechtsbegriffs „kürzere Zeit“ wird in der Rechtsprechung jedoch ein Zeitraum von etwa drei Monaten angesehen.

Es kommt, wie immer, auch hier auf den konkreten Einzelfall und die dortigen Umstände an.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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