Wann verjährt der Regressanspruch eines Scheinvaters?

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Was passiert, wenn sich herausstellt, dass ein Vater, der bislang für sein Kind Unterhalt gezahlt hat, gar nicht der tatsächliche Vater ist, sondern ein anderer Mann? Wie lange hat ein Scheinvater Zeit, seine Regressansprüche geltend zu machen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu nun eine eindeutige Entscheidung getroffen (BGH Beschluss 22.03.2017 – XII ZB 56/16).

In dem konkreten Fall ging es um einen Vater, der mehr als 13 Jahre für seinen vermeintlichen Sohn aufgekommen war. Der Bub war während der Ehe des Mannes mit der Mutter geboren worden. Nach der Trennung stellt sich heraus, dass der Mann gar nicht der tatsächliche Vater ist. Er forderte von dem mutmaßlichen Erzeuger Regress – allerdings zu spät, wie der BGH nun feststellte. Der Regressanspruch sei bereits verjährt, so das Urteil. Aber wann genau muss ein Scheinvater seine Ansprüche geltend machen? Zumal, wenn die tatsächliche Vaterschaft juristisch noch gar nicht bewiesen ist.

Drei Jahre hat ein Scheinvater Zeit, seine Regressansprüche geltend zu machen. Strittig war in dem Fall, wann diese Frist begann. Laut BGH ist die gerichtliche Feststellung oder Anerkennung der tatsächlichen Vaterschaft eines anderen Mannes keine Voraussetzung mehr, um die Regressansprüche geltend zu machen.

Nach der Änderung der Rechtsprechung reiche eine inzidente Vaterschaftsfeststellung – so wie in dem vorliegenden Fall: Da hatte sich der mutmaßliche Erzeuger geweigert, an einem Abstammungsgutachten mitzuwirken. Der Scheinvater hatte aber bereits seine Vaterschaft angefochten. Damit sei die dreijährige Verjährungsfrist gestartet, so die Einschätzung des BGH.

Grundsätzlich beginnt laut BGH die Verjährungsfrist, wenn ein Scheinvater von den Umständen der tatsächlichen Vaterschaft und dem mutmaßlichen Erzeuger erfährt. Damit ist die frühere, restriktivere Rechtsprechung, die eine Feststellung der tatsächlichen Vaterschaft voraussetzte, obsolet. Voraussetzung für diese Praxis ist, dass die Vaterschaft unstreitig ist und keine schützenswerten Interessen des Kindes verletzt werden.


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