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Unterhalt und Erbrecht des Scheinvaters für ein Kuckuckskind

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Unterhalt und Erbrecht des Scheinvaters für ein Kuckuckskind

Experten-Autorin dieses Themas

Was ist ein „Kuckuckskind“ und was ist ein „Scheinvater“?

Eine Mutter kann sich stets sicher sein, dass ein Kind von ihr abstammt, da sie das Kind geboren hat. Anders ist es beim Vater, der darauf vertraut, dass das in der Ehe oder während der Beziehung geborene Kind von ihm abstammt. Auch aus einer kurzen Beziehung oder Liebschaft kann ein Kind hervorgehen. Gesetzlich ist nach § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Vater des Kindes derjenige Mann, der entweder zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war oder der die Vaterschaft seinerseits anerkannt hat (nach § 1592 Nr. 2 BGB) oder dessen Vaterschaft gerichtlich anhand eines Vaterschaftstests festgestellt worden ist (nach § 1592 Nr. 3 BGB). 

So kann es vorkommen, dass die Mutter des Kindes während einer Beziehung unehelich ein Kind zeugt und den Partner zur Vaterschaftsanerkennung veranlasst, obwohl sie weiß, dass das Kind von einem anderen Mann abstammt, und das sogenannte „Kuckuckskind“ verheimlicht. Ist der rechtliche Vater nicht auch der Erzeuger, also der biologische Vater, wird er als „Scheinvater“ bezeichnet.

Ein „Kuckuckskind“ ist dagegen ein Kind, das durch einen Ehebruch der Ehefrau entsteht oder von der Mutter der wirkliche Vater des Kindes verschwiegen wird. Ebenfalls kann es vorkommen, dass die Mutter selbst nicht weiß, wer der eigentliche Vater ist, weil mehrere Erzeuger in Betracht kommen und dem Vater gegenüber vorgibt, der Vater des Kindes zu sein. Der Begriff „Kuckuckskind“ bezeichnet ein Kind, dessen rechtlicher Vater nicht der biologische Vater ist.

Beispiel: Die Eheleute Maier sind miteinander verheiratet. Frau Maier fährt mit einer Freundin in den Urlaub und hat dort eine Affäre. Aus dieser Affäre geht ein Kind hervor. Herr Maier ist der gesetzliche Vater, da er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Er ist aber nicht der biologische Vater, sondern der Scheinvater.

Unterhaltszahlungen bei Kuckuckskindern

Der gesetzliche Vater und bei einem von ihm nicht abstammenden Kind auch der sogenannte Scheinvater ist zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, solange die Vaterschaft nicht erfolgreich gerichtlich angefochten wurde.

Vaterschaftsanfechtung zur Aufhebung der Scheinvaterschaft und Zweijahresfrist

Um die gesetzliche Vaterstellung des Scheinvaters zu beseitigen, hat der Scheinvater ein gerichtliches Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach den §§ 1599 ff. BGB vor dem Familiengericht auf Antrag einzuleiten, mit dem Ziel festzustellen, dass der Mann, dem das Kind rechtlich zugeordnet wurde, nicht der (wahre biologische) Vater des Kindes ist. Die fehlende Abstammung kann durch ein DNA-Abstammungsgutachten nachgewiesen werden, das nach § 1598a BGB auch gerichtlich gegen das Kind und die Mutter durchgesetzt werden kann, wenn dem Gutachten nicht freiwillig zugestimmt wird. Das Kind wird mit der Rechtskraft des der Vaterschaftsanfechtung stattgebenden Beschlusses des Familiengerichts rückwirkend auf den Tag seiner Geburt vaterlos.

Dringend zu beachten ist die Zweijahresfrist für die Beantragung der Vaterschaftsanfechtung  vonseiten des Scheinvaters. Die Frist beginnt mit der sicheren Kenntnis von Tatsachen des Scheinvaters, die ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft begründen und die Möglichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen. Die Einhaltung der Frist ist außerordentlich wichtig, da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt. Auch wenn das Kind nicht das leibliche Kind ist, schließt das Verstreichenlassen der Frist oder das bloße Zuwarten nach Kenntnis von der fehlenden Vaterschaft von mehr als zwei Jahren die Vaterschaftsanfechtung durch den Scheinvater gänzlich aus. Das Ziel des Gesetzgebers mit der kurzen Anfechtungsfrist von zwei Jahren ist das Interesse des Kindes und der Allgemeinheit an Rechtssicherheit. Wer also Kenntnis von Umständen hat, die gegen die Vaterschaft sprechen, soll sich innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist entscheiden müssen, ob er die Vaterschaft anfechten möchte oder nicht.

Unterhaltsrückzahlungsanspruch gegen den leiblichen Vater und andere

Sobald das Vaterschaftsanfechtungsverfahren rechtskräftig erfolgreich abgeschlossen ist, hat der Scheinvater grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kindesunterhaltszahlungen. Gegen die Kindesmutter scheitert ein Anspruch meistens daran, dass sie den Kindesunterhalt verbraucht und diesen für das Kind eingesetzt hat und sich somit auf Entreicherung berufen kann. Auch ein Schadensersatzanspruch setzt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vonseiten der Mutter voraus, die nicht immer gegeben sein mag.

Daher wird ein Unterhaltsregressanspruch gegen den biologischen Vater häufig vorrangig in Betracht gezogen. Voraussetzung für einen Unterhaltsnachzahlungsanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater ist aber, dass der leibliche Vater bekannt und dessen Vaterschaft festgestellt ist.

Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter über den leiblichen Vater

Um gegen den biologischen Vater vorgehen zu können, muss der leibliche Vater namentlich bekannt sein. Daher stellt sich die Frage, gegen wen der Scheinvater einen Auskunftsanspruch über die Identität und Person des leiblichen Vaters geltend machen könnte.

Das Bundesverfassungsgericht hat einen Anspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Auskunft über den leiblichen Vater nach § 242 BGB für verfassungswidrig erklärt, da dies eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) der Mutter darstelle (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24.02.2015, 1 BvR 472/14). Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 2.7.2014 – XII ZB 201/13) bejahte vorher noch einen Auskunftsanspruch des rechtlichen Vaters gegen die Mutter auf Nennung des leiblichen Vaters zwecks Vorbereitung eines Unterhaltsregresses gegen den leiblichen Vater nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Dies ist nun aber aufgrund der Entscheidung des BVerfG obsolet geworden.

Auskunftsanspruch des Kindes gegenüber der Mutter

Anders ist es bei dem Kind, das nämlich aufgrund seines verfassungsimmanenten Rechts auf Kenntnis von seiner Abstammung einen Auskunftsanspruch nach § 1618a BGB gegenüber der Kindesmutter hat, wer der leibliche Vater ist. Die Mutter muss Nachforschungen anstellen und alle potenziell infrage kommenden Männer namentlich benennen.

Der Scheinvater kann bislang sein Kind allerdings nicht zwingen, den leiblichen Vater in Erfahrung zu bringen und die Mutter zur Auskunft zu zwingen. Daher ist die freiwillige Mitwirkung des Kindes erforderlich. Hat das Kind aber tatsächlich Kenntnis vom leiblichen Vater und ist dessen Vaterschaft festgestellt oder anerkannt, hat der Scheinvater einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Kind, wer der leibliche Vater ist.

Unterhaltsregress

Nach § 1607III 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil in dem Umfang auf einen Dritten über, in dem der Dritte dem Kind als Vater Unterhalt gewährt hat. Der Dritte ist nach der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung der Scheinvater, da die Vaterschaft rückwirkend weggefallen ist.

Eine weitere Hürde ist die Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vaters. Erst nach der Feststellung der Vaterschaft kann ein Unterhaltsregressanspruch erfolgen. Da der Scheinvater selbst für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht antragsberechtigt ist, kann er solch eine Feststellung selbst nicht herbeiführen. Er ist auch hier abhängig von der Mitwirkung des Kindes, der Mutter oder des leiblichen Vaters selbst.

Für den Fall, dass absichtlich und missbräuchlich keine Vaterschaftsfeststellung von dem Kind, der Mutter oder dem leiblichen Vater beantragt wird, um den Unterhaltsregress und Unterhaltszahlungen zu entgehen, hat der BGH dem Scheinvater im Rahmen des Unterhaltsregressverfahrens eine inzidente Feststellungsmöglichkeit gegen den leiblichen Vater und Unterhaltsschuldner in Ausnahmefällen bejaht. Der BGH hat die missliche Situation erkannt, in der sich der Scheinvater befindet. In dem Unterhaltsregressverfahren selbst muss der Scheinvater sowohl den gezahlten Unterhaltsbetrag als auch den Kindesunterhaltsanspruch selbst darlegen und beweisen.

Erbrecht von Kuckuckskindern

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich allein nach der rechtlichen Verwandtschaft beziehungsweise Vaterschaft im Sinne des § 1589 BGB. Solange also die gesetzliche Vaterschaft des Scheinvaters besteht, ist das Kind erbberechtigt.

Dies kann insofern nur durch die Vaterschaftsanfechtung für die Vergangenheit beseitigt werden.

Notfalls kann auch in einer Übergangszeit ein Testament mit einer Enterbung verfasst werden. Das Kind hat dann dennoch einen Pflichtteilsanspruch, solange die Vaterschaft nicht rechtskräftig angefochten worden ist, der nur durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht des Kindes beseitigt werden kann.

Foto(s): ©Pexels/Karolina Grabowska

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