Wann zahlen Kinder für ihre Eltern?

  • 1 Minuten Lesezeit

In Zeiten einer immer stärker steigenden Lebenserwartung und dem stetigen Rückgang von Geburtenraten wachsen nicht nur die Zahlen pflegebedürftiger Familienangehöriger. Für immer mehr Kinder stellt sich auch die Frage, ob und wann sie eigenes Einkommen für ihre Eltern aufwenden müssen bzw. welcher Teil des eigenen Einkommens eingesetzt werden muss.

In der Regel springt in einer Notsituation zunächst das Sozialamt ein und übernimmt ungedeckte Heim- und Pflegekosten. In der jeweiligen Höhe entsteht gem. § 94 SGB XII ein Forderungsübergang, sodass das Amt den Elternunterhalt nun selbst dem Kind gegenüber geltend machen kann.

Dabei ist Voraussetzung für die erfolgreiche Durchsetzung eines solchen Anspruchs stets die Bedürftigkeit des Elternteils sowie die Leistungsfähigkeit des Kindes.

Vorhandenes Einkommen und Vermögen der Eltern ist vorab zu verwerten; lediglich ein Schonvermögen, d. h. ein kleiner Sparbetrag, ist dem Betroffenen zu belassen.

Hat der bedürftige Elternteil mehrere Kinder, haften diese anteilig, wobei die Haftungsquoten grundsätzlich unter Berücksichtigung des jeweiligen bereinigten Nettoeinkommens sowie des jeweiligen Selbstbehalts zu ermitteln sind. Ist das unterhaltsverpflichtete Kind verheiratet, ist im Einzelnen zu prüfen, ob und welcher Betrag im Rahmen des Familienunterhalts als Abzugsposten zu berücksichtigen ist. Eine vom Kind selbstgenutzte Immobilie ist als geschütztes Schonvermögen zu betrachten, dessen Verwertung nicht verlangt werden kann. Allerdings ist - bei Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen - ein subjektiv geprägter Wohnwert zum Einkommen hinzuzusetzen.

Die im Einzelfall für die Berechnung maßgeblichen Umstände können folglich sehr vielschichtig sein; eine anwaltliche Überprüfung der vom Sozialamt geforderten Zahlungen erscheint ratsam.

Seit Einführung der Grundsicherung im Alter im Jahr 2003 (§§ 41 ff. SGB XII) hat sich die Situation etwas entschärft. Denn aufgrund der §§ 41 SGB XII können Bedürftige mit einem Alter ab 65 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. Grundsicherung gewährt bekommen. In diesem Zusammenhang geleistete Zahlungen kann das Sozialamt nur dann von den Kindern zurückfordern, sofern deren jährliches Gesamteinkommen über 100.000,- € liegt. Angespartes Vermögen spielt hier keine Rolle.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Britta Holwitt

Beiträge zum Thema