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Warnpflicht vor Dachlawinen?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Einen Grundstückseigentümer trifft grundsätzlich weder eine Warnpflicht vor herabfallendem Schnee noch die Pflicht, den Schnee vom Dach zu räumen oder ein Schneefangitter anzubringen. Es ist wieder so weit: Der Wintereinbruch sorgt auf den Straßen für Chaos. Daneben müssen die Grundstückseigentümer früh aufstehen und die Gehwege vom Schnee befreien. Doch muss er auch die weiße Pracht vom Dach entfernen, wenn die Gefahr einer Dachlawine besteht?

Vorsicht, Dachlawine!

Während eines kalten und verschneiten Winters parkte ein Mann sein Kfz vor einem Haus. Plötzlich löste sich der Schnee auf dem Hausdach und fiel auf das parkende Auto, das dabei erheblich beschädigt wurde. Der Autofahrer verlangte vom Grundstückseigentümer daraufhin gerichtlich Schadensersatz. Schließlich sei dieser dazu verpflichtet gewesen, Schneefanggitter anzubringen oder zumindest den Schnee vom Dach zu entfernen. Außerdem hätte er durch Schilder vor Dachlawinen warnen müssen.

Pkw-Eigentümer geht leer aus

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm lehnte jegliche Ansprüche des Kfz-Eigentümers ab. Schließlich traf den Hauseigentümer keine sog. Verkehrssicherungspflicht. Eine solche wird nur bejaht, wenn eine Gefahrenquelle geschaffen wird, durch die andere geschädigt werden können. Vorliegend war die Gefahrenquelle aber offensichtlich; schließlich lag überall Schnee, weshalb die Verkehrsteilnehmer damit rechnen mussten, dass sich Schnee vom Dach lösen kann. Eine Warnung vor Dachlawinen war daher nicht nötig. Außerdem wäre es dem Hauseigentümer nicht zumutbar gewesen, sein eigenes Leben zu riskieren, um auf das Dach zu klettern und den Schnee zu entfernen. Auch der Einsatz von Fachkräften konnte wegen des hohen Kostenaufwandes nicht verlangt werden.

Letztendlich spielt aber auch die allgemeine Schneelage eine Rolle. So müssen Hauseigentümer in grundsätzlich schneearmen Gebieten nicht mit Dachlawinen rechnen. Auch eine Dachneigung von bis zu 45 Grad ist nicht so steil; die Immobilie ist dann nicht besonders anfällig für Dachlawinen und erfordert daher auch nicht das Anbringen von Schneefanggittern.

(OLG Hamm, Beschluss v. 14.08.2012, Az.: I-9 U 119/12)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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