Warum ein Jugendschutzbeauftragter?

  • 2 Minuten Lesezeit

Warum ein Jugendschutzbeauftragter für Ihre Website notwendig ist

Wer im Internet jugendgefährdende Inhalte bereitstellt, ist nach § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.

Diese Verpflichtung betrifft praktisch jeden Online-Anbieter, der gewerbsmäßig tätig ist oder Werbung auf seinen Webseiten veröffentlicht, da potentiell jeder Inhalt jugendgefährdend sein kann. Verstößt der Verantwortliche gegen diese Pflicht, so drohen massive Strafen in Form von Geldbußen bis zu 500.000,00 € (§ 24 Abs. 3 JMStV). Das muss nicht sein!

Das Jugendschutzgesetz sagt nicht explizit aus, was Kinder und Jugendliche tun oder nicht tun dürfen, es stellt lediglich bestimmte Handlungen durch Erwachsene (nie durch Minderjährige selbst) unter Strafe.

Besser Rechtsanwalt als Jugendschutzbeauftragter

Hier ein interessantes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2003, 20 U 7/03: Jugendschutzbeauftragter

Die Richter waren sich einig: den Titel „Jugendschutzbeauftragter“ darf zwar fast jeder führen. Die von vielen darunter verstandene Leistung, nämlich rechtliche Beratung und Vertretung betreffend Fragen des Jugendschutzes, die jeder mit dieser Aufgabe verbindet, darf als Externer aber auch nach dem Berufungsurteil nur der zugelassene Rechtsanwalt leisten. Mit dem Urteil wird also eine Art Zwei-Klassen-Gesellschaft der Jugendschutzbeauftragten geschaffen.

Auf der einen Seite der „einfache“ Jugendschutzbeauftragte, dessen wesentliche Aufgabe die eines Briefkastens sein wird. Auf die meisten der Anfragen und Hinweise wird er tatsächlich nicht antworten dürfen, da sie sich mit Rechtsfragen beschäftigen. Wie oft fragt schließlich eine Mutter besorgt bei dem Jugendschutzbeauftragten an, wie sie mit ihrem Kind umgehen soll, das sich die von ihm „betreuten“ Inhalte angesehen hat? 

Stattdessen kommen doch tatsächlich eher Hinweise auf (angebliche) Lücken im Altersverifikationssystem (AVS) oder entsprechende Anschuldigungen, auch solche bezogen auf die Abrechnungssysteme (Stichwort Dialer / 0190) auf den Jugendschutzbeauftragten zu.

Dazu darf der „einfache“ Jugendschutzbeauftragte dann aber den von ihm betreuten Anbieter nicht rechtlich beraten – das hält das Urteil eindeutig fest. Ebenso muss er sich dem Anfragenden gegenüber fallbezogenen rechtlichen Ausführungen enthalten. 

Also:

Wennschon, dennschon, und gleich einen qualifizierten Rechtsanwalt als Jugendschutzbeauftragten bestellen! 

Das sind die Dienstleistungen eines Anwalts für Ihr Unternehmen als Jugendschutzbeauftragter:

  • Rechtsanwalt als Jugendschutzbeauftragter für Ihre Online-Präsenz
  • Prüfung Ihres Onlineauftritts auf jugendgefährdende Inhalte
  • Informationen zu gesetzlichen Vorgaben wie beispielsweise Jugendschutzprogramm und Altersverifikationssystem (AVS)
  • Kompetenter Ansprechpartner für Sie als Verantwortlicher und Ihre Kunden
  • Kompetenz aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • zugelassener Rechtsanwalt im Impressum schafft Vertrauen

Sollten Sie also einen Jugendschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen bzw. Ihre Website benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit sofort zur Verfügung. Bitte nehmen Sie am besten per E-Mail oder Telefon – im Notfall auch Handy – Kontakt auf.

Dann können wir alles in Ruhe besprechen und die weitere Strategie und auch die anfallenden Kosten abstimmen. Entweder online und per Telefon oder aber im persönlichen Gespräch. Ganz wie Sie es wünschen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Unrath