Was ändert sich durch das neue Cannabis-Gesetz zum 01.04.2024 im Verkehrsrecht (Strafbarkeit, Führerschein, MPU usw.)?

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Zum 01.04.2024 tritt das neue Cannabis-Gesetz (CanG) in Kraft und bringt eine teilweise Entkriminalisierung beim Anbau und beim Mit-sich-führen von bis zu 25 Gramm Cannabis mit sich. Wer aber unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, muss weiterhin mit ernsthaften Folgen rechnen, die je nach Grad des Drogeneinflusses und Umständen der Tat mit einem Bußgeldbescheid mit Fahrverbot anfangen und mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (z.B. bei Verursachung eines schweren Verkehrsunfalls mit Todesopfern) enden können. Insofern ändert sich durch das CanG nichts.


Fahreignung vor Fahrt prüfen!

Wer fahren will, muss zuvor kritisch überprüfen, ob er hierzu auch körperlich und geistig in der Lage ist.


Weiterhin: Ahndung ab 1,0 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum bei Cannabis!

Ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum ist eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG verwirklicht. Weil es im Gegensatz zu Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol bisher keine klaren Grenzwerte gibt, kann aber auch schon eine Straftat nach § 315c Abs. 1 Ziff. 1 StGB vorliegen. Das Bundesverkehrsministerium soll zwar im Lauf des Jahres 2024 einen solchen Grenzwert benennen, aber aktuell existiert ein solcher nicht. Da der bisherige Grenzwert lediglich anzeigt, dass überhaupt ein Konsum vorliegt, aber nicht, ob sicher dieser auf die Verkehrssicherheit auswirkt, erscheint es analog zur "0,5-Promille-Grenze" beim Alkohol richtig, den Wert für die Gefährdung wissenschaftlich zu ermitteln.


Ist die Tat zweifelsfrei nachweisbar?

Zunächst stellt sich im Rahmen der Verteidigung die Frage, ob der Täter „auf frischer Tat ertappt“ worden ist oder er Gelegenheit hatte, nach dem Abstellen des Fahrzeugs Drogen zu konsumieren. Wenn eine solche Gelegenheit bestanden hat, kommt eine Strafbarkeit in der Regel nicht mehr in Betracht.


Folgen des Cannabis-Konsums für die Fahrerlaubnis

Aber Vorsicht: die Fahrerlaubnisbehörde kann ggf. dennoch die Fahrerlaubnis entziehen und vor Neuerteilung eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung wegen vorhandener Eignungszweifel verlangen. Wer regelmäßig Cannabis konsumiert, gilt als ungeeignet zu Führen von Kraftfahrzeugen - es ist auch zu befürchten, dass derjenige, der mit 25 Gramm Cannabis aktenkundig wird, von den Behörden als Regelkonsument eingestuft wird. Auch bei diesen verwaltungsrechtlichen Konsequenzen ändert sich durch das CanG nichts.


Weiterhin gilt: Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist gleichwohl zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr geeignet, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann, vgl. Nr. 9.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. Aber auch nach dem ersten Verstoß gegen diese Regel gibt es noch Hoffnung, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird.


Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.04.2019 (Az. 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18 und 3 C 9.18 klargestellt, dass dann durch die Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel das Landratsamt) nicht ohne weiteres von ein fehlenden Fahreignung ausgegangen werden darf, sondern die bestehenden Zweifel durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abgeklärt werden können.


Wegen der Beurteilungskriterien zur Erstellung einer MPU durch die Begutachtungsstellen muss bei einer mangelnden Trennungsfähigkeit anders als beispielsweise bei der Drogenabhängigkeit aber  kein Abstinenznachweis vorgelegt werden.



Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Wenn die Tatbegehung nachgewiesen werden kann, beschränkt sich die Verteidigung meist auf die Abmilderung der Strafe: Hier gilt es insbesondere, ggf. das Fahrverbot abzuwenden, die Sperrfrist zu verkürzen und die schnellstmögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen. Auch die Höhe der Geldstrafe kann häufig zugunsten des Beschuldigten reduziert und so eine Eintragung im Bundeszentralregister ggf. vermieden werden.

Wem eine Fahrt unter Drogeneinfluss vorgeworfen wird, sollte gegenüber der Polizei keine Angaben tätigen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sowie einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Verkehrsstrafsachen und im Bußgeldrecht vertrete ich Sie gerne, ebenso bei allen Problemen rund um die Fahrerlaubnis!



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