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Was bedeutet Vertrauensschutz im Sozialrecht?

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1. Vertrauensschutz - Einleitung 

Im Sozialrecht bedeutet "Vertrauensschutz", dass der Gesetzgeber und die Behörden den Bürgern die Sicherheit geben, sich auf die einmal durch Bescheid festgestellten Sachverhalte verlassen zu können.

Im Einzelnen bedeutet dies u.a., dass die Behörden nicht ohne triftigen Grund einen einmal entstandenen Anspruch auf Sozialleistungen zurücknehmen dürfen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechtslage nachträglich ändert.

Der Vertrauensschutz gilt für alle Bereiche des Sozialrechts, z. B. für

  • die Arbeitslosenversicherung,
  • die Krankenversicherung,
  • die Rentenversicherung und
  • die Sozialhilfe.

2. Rechtsgrundlage zu Vertrauensschutz 

Im Bereich der Sozialgesetzbücher existieren viele Vorschriften, die das Thema Vertrauensschutz ansprechen. Die zentrale Rechtsgrundlage für den Vertrauensschutz im Sozialrecht ist § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).

Dieser Paragraph besagt, dass ein Verwaltungsakt, der einen begünstigenden Rechtszustand zu Unrecht begründet oder bestätigt, nur unter sehr erschwerten Bedingungen wieder aufgehoben werden kann. Im Ergebnis gehen Fehler der Behörde zu Lasten des Staates.

3. Anwendung des Vertrauensschutzes

Der Vertrauensschutz wird in der Praxis u.a. häufig in folgenden Fällen angewendet:

a. Rückforderung von Sozialleistungen: 

Wenn der Gesetzgeber die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialleistungen ändert, kann die Behörde die Leistungen, die der Begünstigte vor der Änderung bezogen hat, nicht zurückfordern.

b. Anrechnung von Einkommen: 

Wenn der Gesetzgeber die Anrechnung von Einkommen auf Sozialleistungen ändert, kann die Behörde die Leistungen, die der Begünstigte vor der Änderung bezogen hat, nicht zurückfordern.

c. Änderung der Beitragssätze: 

Wenn der Gesetzgeber die Beitragssätze für die Sozialversicherung ändert, kann die Behörde die Beiträge, die der Begünstigte vor der Änderung gezahlt hat, nicht zurückfordern.

4. Begrenzungen des Vertrauensschutzes 

Der Vertrauensschutz ist nicht schrankenlos. Die Behörde kann einen einmal entstandenen Anspruch auf Sozialleistungen u.a. dann zurücknehmen, wenn:

  • Der Begünstigte wesentliche Umstände arglistig verschwiegen oder vorgetäuscht hat.
  • Der Begünstigte die Leistungen noch nicht verbraucht oder eingesetzt hat.
  • Der Begünstigte wusste oder hätte wissen müssen, dass die Leistungen zu Unrecht bewilligt wurden.

5. Fazit

Der Vertrauensschutz ist ein wichtiges Prinzip im Sozialrecht. Er soll gewährleisten, dass die Bürger sich auf die bestehende Rechtslage und Bescheide verlassen können und nicht durch nachträgliche Änderungen der Rechtslage benachteiligt werden.

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Vertrauensschutz als Beispiel:

a. 

In einem Urteil vom 21.10.2020 (Az. B 13 R 19/19 R) hat das BSG entschieden, dass die Rückforderung von Rentenleistungen gegenüber den Erben wegen Verschweigens von weiteren Rentenleistungen anderer Versicherungsträger nach Ablauf der gesetzlichen Fristen unzulässig ist.

Die Rentenversicherung hat bei Erlass des Rückforderungsbescheids das Recht des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X unrichtig angewandt. Die von der Rentenversicherung ausgesprochene teilweise Rücknahme der Rentenzahlungen erfolgte mehr als zehn Jahre nach der Bekanntgabe der Rentenbescheides. Zu diesem Zeitpunkt war die einzuhaltende Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X bereits verstrichen. Daher war auch das Erstattungsverlangen über 27.927,30 Euro unrechtmäßig.

b.

In einem weiteren Urteil vom 03.02.2022 (Az. B 5 R 26/21 R) hat das BSG entschieden, dass auch bei verspäteter Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Rückforderung von Sozialleistungen der Vertrauensschutz zu Gunsten des Bürgers beachtet werden muss.

Hebt die Verwaltung einen Verwaltungsakt unter Verstoß gegen die Vertrauensschutzregelungen auf, liegt nach Absicht des BSG kein bloßer Verfahrensfehler vor. Vielmehr widerspräche ein solcher Bescheid der gesetzlichen Wertung, wonach eine einmal erlangte Rechtsposition, selbst wenn diese im Widerspruch zum Gesetz steht, grundsätzlich nicht wieder beseitigt werden darf.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit! 


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