Was darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorschreiben?

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Der Arbeitnehmer steht mit dem Arbeitgeber in einem Vertragsverhältnis und schuldet die ordnungsgemäße Erbringung seiner Arbeitsleistung.

Um auf Veränderungen reagieren zu können, benutzt der Arbeitgeber sein Direktions- und Weisungsrecht.

Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hat also seine Grenzen. So darf er beispielsweise den Inhalt der Arbeit bestimmen, ist aber an das Berufsbild des Mitarbeiters gebunden. Ein kaufmännischer Angestellter muss daher keine Putzarbeiten verrichten.

Einseitig darf der Arbeitgeber daher ebenso wenig die Arbeitsstunden kürzen oder heraufsetzen, die Arbeitsvergütung kürzen oder den Arbeitnehmer an einen unzumutbaren Arbeitsplatz versetzen.

Weisungen erteilen darf der Arbeitgeber bzgl. des Ordnungsverhaltens, wie zum Beispiel dem Rauchen und privaten Telefonieren am Arbeitsplatz, das Tragen von Dienstkleidung oder Torkontrollen.

Nicht erlaubt sind sittenwidrige Weisungen wie die Weisung sexuelle Belästigungen vorzunehmen oder andere Mitarbeiter heimlich zu filmen und zu fotografieren.

Im Rahmen des billigen Ermessens hat der Arbeitgeber bei Weisungen auch die familiären Belange, die Kindesbetreuung und die Fahrtzeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und folgendes formuliert: „Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Bewertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen.“

Wenn eine mehrfache Mutter an einen weit entfernten Arbeitsplatz versetzt wird, obwohl eine andere gleich geeignete und kinderlose Arbeitnehmerin zur Verfügung steht, dann widerspricht dies dem billigen Ermessen.

Auch die Mitbestimmung des Betriebsrats ist zu prüfen und kann zur Unwirksamkeit der Weisung führen.

Rechtswidrige Weisungen werden daher oftmals dann angegriffen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Nichtbefolgung einer Weisung eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhält. Gegen rechtswidrige Weisungen im Übrigen kann sich der Arbeitnehmer mit der Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Der Arbeitgeber trägt dann die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer rechtmäßigen Weisung.

Im Streit über eine Weisung stehe ich Ihnen gerne vertretend und begleitend zur Seite.


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