Was geschieht bei Fahrt unter Cannabis? Wird der erste Verstoß anders bewertet?

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Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt regelmäßig nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis (BVerwG, Urt. v. 11.4.2019 – 3 C 13.17.

Das Bundesverwaltungsgericht hat 2019 entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kfz geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf.

Beim erstmaligen Verstoß haben die Fahrerlaubnisbehörden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen, gegebenenfalls mit der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, zu entscheiden.

Sachverhalt: Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Bei einer Verkehrskontrolle stellte die Polizei fest, dass der Kläger als Führer eines Pkw 1,7 g Marihuana bei sich führte. Er gab an, etwa 45 Minuten vor Fahrtantritt mit zwei Freunden einen Joint geraucht zu haben. In der bei ihm entnommenen Blutprobe wurden 3,7 ng/ml des psychoaktiven Cannabiswirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum festgestellt.

Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid wurden gegen den Kläger wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrs-Gesetzes (StVG) eine Geldbuße in Höhe von 500 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Daraufhin wurde dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs seine Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L entzogen. Begründung: Er sei nach § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er nicht in der Lage sei, den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen.

Im Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden: Die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Der Kläger ist gelegentlicher Konsument von Cannabis und hat bei der Fahrt den Konsum nicht in der nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gebotenen Weise vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Doch steht damit nicht fest, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde könne bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach dem als Ordnungswidrigkeit geahndeten erstmaligen Führen eines Kraftfahrzeugs unter einer fahrsicherheitsrelevanten Wirkung von Cannabis nicht von fehlender Fahreignung ausgehen, vielmehr sehe § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV für solche Fälle die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor.


Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 29/2019 v. 11.4.2019


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