Was ist begleiteter Umgang?

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1. Die gesetzliche Regelung

§ 1684 IV S.3 und 4 BGB bestimmt, dass das Familiengericht insbesondere anordnen kann, dass der Umgang mit dem Kind nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist, wobei Dritter auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein kann. Dieser Dritter bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Mitwirkungsbereiter Dritter im Sinne dieser Vorschrift können jedoch auch Vertrauenspersonen oder auch Verwandte, Freunde, im Prinzip jede geeignete volljährige Person sein. Eine entsprechende Qualifizierung oder Ausbildung sollte vorhanden sein.


2. Betreuter Umgang statt Umgangsausschluss

Der Ausschluss eines Elternteils vom Umgang ist die schwerste Sanktion, die man sich vorstellen kann im Verhältnis von Eltern zu ihrem Kind. Um einen derartigen Umgangsausschluss abzuwenden, kann es hilfreich sein, stattdessen einen begleiteten, also durch eine dritte Person betreuten Umgang zu installieren. Der begleitete Umgang darf nur dann angeordnet werden, wenn es erforderlich ist, eine ansonsten drohende Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden, denn auch der betreute Umgang stellt, wie der Umgangsausschluss, einen spürbaren Eingriff in das Recht des Elternteils auf Umgang mit dem Kind dar.


3. Gründe für einen begleiteten Umgang

Gründe, einen begleiteten Umgang zu installieren, gibt es viele, wie zum Beispiel eine drohende Kindeswohlgefährdung, zum Beispiel bei vorangegangenen Misshandlungen oder sexuellem Missbrauch oder auch nur einem nicht ohne weiteres von der Hand zuweisenden Verdacht auf sexuellen Missbrauch. Ebenso denkbar ist der begleitete Umgang aber, wenn das Kind unter starken Ängsten leidet, der Kontakt zwischen Kind und Eltern lange Zeit unterbrochen war, wenn der Umgangsberechtigte unter einer erheblichen psychischen Erkrankung leidet, oder auch bei einer Abhängigkeit des Umgangsberechtigten von Alkohol oder Drogen, wenn die Gefahr besteht, das Kind könnte durch den Umgangsberechtigten anlässlich des Umgangstermins entführt werden. Die Aufzählung ist nicht abschließend, bei den Gründen für die Anordnung eines begleiteten Umgangs kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.


4. Spannungsverhältnis der Interessen von Eltern und Kind

Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Sicherheitsbedürfnis des Kindes einerseits und dem Recht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind.

Betreuter Umgang kann und soll jedoch nur eine vorübergehende und zeitlich befristete Maßnahme zum Schutz des Kindes darstellen. Mit dem begleiteten Umgang soll die spätere Phase eines unbegleiteten Umgangs eingeleitet und vorbereitet werden. Ziel ist immer der unbegleitete Umgang, jedoch darf der Schutzgedanke und das Sicherheitsbedürfnis das Kind betreffend nicht aus den Augen verloren werden, dem ist eine zu strikte Handhabung der zeitlichen Befristung des betreuten Umgangs unterzuordnen.


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