Was ist bei einem Künstler-Managementvertrag (Musikbereich) zu beachten?

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Der Künstler-Managementvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Management und dem Künstler. Dieser Vertrag sollte insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten beinhalten:


Aufgaben des Managements; Vollmacht

Die Aufgaben des Managements sollten genau konkretisiert werden; insbesondere ist entscheidend für welche Tätigkeiten das Management eine Vollmacht erhält.


Höhe der Vergütung

In der Regel ist eine Beteiligung von 10-20% an den Einnahmen des Künstlers angemessen. Zusätzlich sollten verbindliche Zahlungstermine festgelegt werden.

Ferner kann geregelt werden, was bei einem Zahlungsverzug geschehen soll (Verzugszinsen, Vertragsstrafe) und ob dieser einen wichtigen Kündigungsgrund (siehe Punkt F.) darstellt.


Dauer des Vertragsverhältnisses 

Künstler-Management-Verträge beziehen sich grundsätzlich auf eine langfristige Zusammenarbeit, so dass eine Vertragsbindung auf mehrere Jahre nicht ungewöhnlich ist. Allerdings sollten in diesem Zuge die Kündigungsmöglichkeiten (siehe Punkt F.) genaustens geregelt werden, um bei einer vorzeitigen, unerwarteten Vertragsbeendigung klare Regelungen zu schaffen.


Exklusivität

Es sollte festgelegt werden, ob das Management exklusiv tätig wird. Ferner kann auch bestimmt werden, dass eine bestimmte Schlüsselperson zuständig ist und was geschieht, wenn diese das Unternehmen verlässt (ggf. Kündigungsmöglichkeit).


Nachvertragliche Gewinnbeteiligung

Es ist nicht ungewöhnlich, dass das Management auch nach Vertragsbeendigung für einen begrenzten Zeitraum im Rahmen sogenannter „Sunset-Klauseln“ an bereits während des Vertragszeitraums angelegen Einnahmen anteilig finanziell beteiligt wird. Hier sollte unbedingt eine Prüfung der Angemessenheit solcher Klauseln erfolgen, da diese oftmals zu weitgehend formuliert werden und eine unangemessene Benachteiligung des Künstlers darstellen können.


Kündigungsmöglichkeiten

Aufgrund der langfristigen Bindung sind ordentliche Kündigungen in der Regel ausgeschlossen. Oft wird zwar auch eine fristlose Kündigung für Dienstverhältnisse bei Vertrauensstellung gem. § 627 BGB ohne Kündigungsgrund ausgeschlossen, dies ist aber nur ausnahmsweise möglich. Hierfür muss der Ausschluss individuell ausgehandelt worden sein (keine AGB!) und ist nach der Rechtsprechung auch nur bei einer Vertragslaufzeit von bis zu 2 Jahren zulässig.  


Ansonsten besteht nur noch die Möglichkeit eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB auszusprechen. Hierfür muss im Gegensatz zu § 627 BGB ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegen.

Foto(s): karsten Winegeart


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