Was ist ein Erbschein und wofür wird er gebraucht?

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1. Ausweis über die Erbenstellung

Aus dem Erbschein ergibt sich, wer Allein- oder Miterbe geworden ist. Er dient im Rechtsverkehr als Nachweis über die Erbenstellung und gibt Auskunft darüber, welchen Verfügungsbeschränkungen der Erbe möglicherweise unterliegt.

Ist im Erbschein keine Testamentsvollstreckung oder keine Nacherbschaft angegeben, kann man davon ausgehen, dass eine solche auch nicht besteht. Gutgläubige Dritte dürfen auf den Inhalt des Erbscheins vertrauen, also darauf, dass der Erbschein die korrekte Rechtslage wiedergibt. Dies hat zur Folge, dass ein Erbschein jederzeit durch das Nachlassgericht auch wieder eingezogen werden kann, sollte sich nachträglich herausstellen, dass der erteilte Erbschein inhaltlich unrichtig ist.

2. Wer erteilt den Erbschein?

Antragsberechtigt ist jeder, der entweder als gesetzlicher Erbe oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers als Erbe in Betracht kommt. Voraussetzung ist, dass die Erbschaft angenommen wurde. Der Erbschein wird nicht automatisch durch das Nachlassgericht erteilt, sondern nur auf Antrag.

Der Erbschein wird durch das örtlich zuständige Nachlassgericht auf Antrag erteilt. Eine Ausnahme hiervon gibt es in Baden-Württemberg, denn dort wird der Erbschein durch die Notare erteilt und nicht durch das Gericht.

Örtlich zuständig ist normalerweise das Wohnsitzgericht des Erblassers, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

3. Ermittlungen zum Erbrecht

Bevor das Nachlassgericht einen Erbschein erteilen darf, muss es amtlich die Erbfolge ermitteln, insbesondere auch, ob ein etwaiges Testament wirksam ist und welchen Inhalt es hat. Das Nachlassgericht muss aber auch gegebenenfalls die Erben ermitteln.

4. Beschwerderecht

Bevor der Erbschein erteilt wird, erlässt das Gericht einen entsprechenden Beschluss, mit dem es deutlich macht, mit welchen Inhalt es einen Erbschein beabsichtigt zu erlassen.

Wird der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen, hat der Antragsteller ein Beschwerderecht. Vor Erteilung des Erbscheins ist jeder beschwerdeberechtigt, der durch die angefochtene Entscheidung für den Fall ihrer Unrichtigkeit in seinen Rechten betroffen wird. Somit haben also nicht nur der Antragsteller, sondern auch alle sonstigen Beteiligten, die durch ihren Antrag an dem Erbscheinverfahren beteiligt werden können, ein Beschwerderecht.

Das Beschwerderecht ist vererblich, d. h., sollte der Beschwerdeberechtigte während des Erbscheinverfahrens versterben, kann sein Erbe das Verfahren weiterführen.

Sollten Sie einen Erbschein beantragen wollen oder aber Einwände gegen einen bestehenden Erbschein haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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