Was ist ein Vermächtnis?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Vermächtnis

Bei einem Vermächtnis handelt es sich um eine Vermögenszuwendung durch den Erblasser, ohne dass dieser den Vermächtnisnehmer als Erben einsetzt.

Der Erblasser kann sowohl den Erben, als auch den Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis beschweren. Hat der Erblasser keine Regelung getroffen, so ist der Erbe mit dem Vermächtnis beschwert.

2. Verschaffungsvermächtnis

Normalerweise ist ein Vermächtnis eines bestimmten Gegenstandes unwirksam, soweit dieser Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht mehr zu Erbschaft gehört. Etwas Anderes gilt dann, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass dieser Gegenstand dem Bedachten auch dann zugewendet sein soll, wenn er nicht mehr zur Erbschaft gehören sollte. Letzteres nennt man „Verschaffungsvermächtnis“. In diesem Falle hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen, ist er zur Verschaffung außerstande, hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.

3. Vorausvermächtnis

Von einem Vorausvermächtnis spricht man dann, wenn der Erbe einen bestimmten Gegenstand zusätzlich zu seinem Erbe erhalten sollte.

Das Gegenstück zum Vorausvermächtnis ist die Teilungsanordnung. Von einer Teilungsanordnung spricht man dann, wenn der zugewiesene Gegenstand im Erbe enthalten ist, bzw. der Erbe sich diesen Gegenstand auf sein Erbteil anrechnen lassen soll.

Oftmals ist die Abgrenzung zwischen der Teilungsanordnung und dem Vorausvermächtnis nicht ganz einfach, weil sich möglicherweise der Erblasser in seinem Testament nicht eindeutig hierzu geäußert hat. Dann muss das Testament ausgelegt werden. Im Gesetz gibt es jedoch keine Auslegungsregeln für diesen Fall. Auch hier kommt es, wie so oft, auf den konkreten Einzelfall an.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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