Was kann ich tun, wenn ich am Arbeitsplatz gemobbt werde?

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Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat es für die Beschreibung des Begriffs des Mobbing die Definition einer benachteiligenden Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG herangezogen. Danach ist Mobbing dadurch gekennzeichnet von unerwünschten Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Erniedrigungen, Einschüchterungen, Entwürdigungen, Anfeindungen, oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat Mobbing als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte bezeichnet.

Mobbing führt zu verschiedenen, oft schweren Erkrankungen. Der ständige Stress an der Arbeitsstelle zeigt sehr unterschiedliche Symptome und Krankheitsbilder: Nervenzusammenbrüche, Rückenbeschwerden, Herzkreislaufprobleme, Schlafstörungen, Suchtmittelgebrauch, Depressionen, Magengeschwüre. Die Folgen sind u.a. Leistungsabfall, Frührente, deutliche Minderung der Lebensqualität, Psychiatrie, Verlust des Arbeitsplatzes.

Arbeitnehmer haben das Recht, sich jederzeit wegen einer angeblichen Diskriminierung zu beschweren. Die dafür zuständigen Stellen des Unternehmens oder der Dienststelle (Vorgesetzte, Personalabteilung, Geschäftsleitung, Betriebsrat) sind vom Arbeitgeber allgemein bekannt zu geben. Der Arbeitgeber sollte einer Beschwerde in jedem Fall nachgehen und das Ergebnis der Prüfung dem Betroffenen mitteilen. Andernfalls kann die Gefahr bestehen, dass mögliche Rechtfertigungsgründe bei einer späteren Entschädigungsklage vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Ein benachteiligter Mitarbeiter kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn die tatsächlichen und gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dr. Iranbomy

Rechtsanwalt 

www.iranbomy.com


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