Was kostet mich die Strafverteidigung?

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Zunächst ist diese Frage für Mandant und Verteidiger elementar. Es sollte in beiderseitigem Interesse liegen, dass die Frage der Gebühren zeitnah geklärt wird. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Vergütung des Strafverteidigers, welche hier kurz dargestellt werden sollen:

Kosten nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz):

Das RVG nimmt eine Vergütung nach einzelnen Verfahrensschritten vor. Diese unterteilen sich u. a. in Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren, Berufungsverfahren. Für jeden einzelnen Verfahrensschritt sieht das Gesetz eine eigene Gebühr vor. Für die meisten Mandanten ist das RVG kaum bis nicht zu vermitteln, da im Vorfeld kaum absehbar ist, welche Gebühren insgesamt anfallen.

Die Grundgebühr ist grundsätzlich eine Rahmengebühr zwischen 30,00 und 300,00 €. Diese Gebühr erhält der Verteidiger für die Mandatsübernahme. Die Mittelgebühr beträgt für den Wahlverteidiger 165,00 €. Eine Mittelgebühr im Ermittlungsverfahren liegt aktuell ebenfalls bei 165,00 €.

Sie sehen bereits, wie kompliziert die Berechnung der Vergütung auf der Basis der Gebühren nach RVG ist. Wir sind zudem der Auffassung, dass die Gebührenhöhe nicht der ausgewogenen und angemessenen Vergütung eines hochspezialisierten Strafverteidigers gerecht wird.

In bestimmten Einzelfällen erfolgt durch uns eine Abrechnung auf der Grundlage des RVG. Lassen Sie sich hierzu beraten. Das anwaltliche Gebührenrecht ist zu komplex, um es hier leicht verständlich darstellen zu können. Wichtig ist lediglich zu wissen, dass der Rechtsanwalt für jeden Verfahrensschritt und jeden weiteren Hauptverhandlungstag eine zusätzliche Gebühr erhält.

Gebührenvorschuss

Sie werden Verständnis für den Umstand haben, dass die Strafverteidiger lediglich gegen einen angemessenen Gebührenvorschuss arbeiten. Dieses halten wir ebenso.

Gebührenvereinbarung

In der Vielzahl unserer Fälle schließen wir mit unseren Mandanten sog. Gebührenvereinbarungen.

Diese Gebührenvereinbarungen stellen einen angemessenen Ausgleich für unsere Tätigkeit dar. Zudem gibt es dem Mandanten den Überblick über die anfallenden Kosten und gibt ihm Sicherheit, dass die Kosten überschaubar sind.

Pflichtverteidigung / notwendiger Verteidiger

Werden Sie aufgefordert, einen sog. Pflichtverteidiger zu benennen, so bezahlen Sie auch diesen Verteidiger! Die Staatskasse geht nur mit den Gebühren in Vorleistung. In der Regel werden Sie jedoch nach dem Abschluss des Verfahrens mit den verauslagten Kosten für den Pflichtverteidiger konfrontiert.

Suchen Sie sich daher lieber Ihren „notwendigen Verteidiger“ selbst unter den qualifizierten Verteidigern aus. Warten Sie nicht auf die Beiordnung durch das Gericht.

Wann erhalte ich einen Pflichtverteidiger?

Das Gesetz sieht in § 140 StPO die Fälle einer notwendigen Verteidigung vor. Die Rechtsprechung hierzu ist kaum für den Laien überschaubar. In der Regel gilt jedoch, dass, je schwerer das Delikt ist, auch eher ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Ab einer erstinstanzlichen Anklage benötigen Sie zwingend einen notwendigen Verteidiger. Auch wenn Ihnen ein Bewährungswiderruf in einer Größenordnung von über einem Jahr und ein weiteres Verfahren drohen, dann ist z. B. von einem Fall der notwendigen Verteidigung auszugehen. Ebenso verhält es sich, wenn Untersuchungshaft vollzogen wird. 

Bitte beachten Sie jedoch: Es gibt noch keinen Prozesskostenhilfeanspruch in Strafsachen.

Kosten und Freispruch

Im Falle eines Freispruchs besteht ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse, jedoch nur in der Höhe der gesetzlichen Gebühren.

Lassen Sie sich von einem Strafverteidiger zu den Kosten beraten. Meist wird sich eine abschließende Gebührenvereinbarung erst nach Einsicht in die Ermittlungs- bzw. Verfahrensakte treffen lassen, da hier für alle Beteiligten der Kostenaufwand abgesehen werden kann.

Timo Scharrmann 

Rechtsanwalt und 

Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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