Was muss der Arbeitgeber beachten: Ausgleichsabgabe i. S.d. § 71 Abs. 1 des SGB IX

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Ab wann muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden?

Nach der Vorschrift des § 71 Absatz 1 des 9. Sozialgesetzbuches (SGB IX) müssen Arbeitgeber auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze (= Beschäftigungsquote) schwerbehinderte Menschen beschäftigen (= Pflichtarbeitsplätze), sofern der Arbeitgeber über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügt. Es werden dabei alle Arbeitsplätze des Arbeitgebers zusammengezählt, egal auf wie viele Betriebe oder Arbeitsstätten sie verteilt sind. Wenn der Arbeitgeber aber weniger als 40 Arbeitnehmer beschäftigt, muss er lediglich einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen und wenn der Arbeitgeber weniger als 60 Arbeitnehmer beschäftigt, muss er lediglich zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Was sind keine Arbeitsplätze im Sinne des § 71 Absatz 1 des 9. Sozialgesetzbuches (SGB IX)?

Nicht als Arbeitsplätze i.S.d. Vorschrift gelten u. a.:

  • Organmitglieder (also bspw. Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG) sowie Gesellschafter
  • Arbeitsplätze, die nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind
  • Arbeitsplätze, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden
  • Arbeitsplätze von Arbeitnehmern deren Arbeitsverhältnis ruht

Letzteres gilt allerdings nur dann, wenn für den Arbeitnehmer mit dem ruhenden Arbeitsverhältnis eine Vertretung eingestellt wurde (und die dann selbst als Arbeitsplatz i.S.d. Vorschrift gilt). Ausbildungsplätze werden ebenfalls nicht als Arbeitsplätze i.S.d. Vorschrift gezählt.

Wie wird die Anzahl der Arbeitsplätze festgestellt?

Die Feststellung, über wie viele Arbeitsplätze der Arbeitgeber verfügt, erfolgt anhand einer Jahresdurchschnittsberechnung. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen aber abzurunden.

Als schwerbehinderte Menschen gelten in diesem Zusammenhang die Schwerbehinderten i.S.d. § 2 Absatz 2 SGB IX und die Gleichgestellen i.S.d. § 2 Absatz 3 SGB IX.

Ein schwerbehinderter Mensch, der mindestens 18 Stunden wöchentlich arbeitet, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten, die Beschäftigungsquote zu erfüllen. Wenn der Arbeitgeber nicht alle Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt, muss er eine Ausgleichsabgabe bezahlen. Diese beträgt derzeit pro Monat und pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zwischen € 115,00 und 290 €, gestaffelt nach dem Erfüllungsgrad der Beschäftigungsquote.

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