Was Sie über den Betriebsübergang nach § 613a BGB wissen müssen

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Der Betriebsübergang kann für Arbeitnehmer, aber auch für Arbeitgeber eine Zeit der Veränderung und auch der Unsicherheit bedeuten. Das deutsche Arbeitsrecht bietet den Arbeitnehmern jedoch einen Schutz vor unerwarteten Konsequenzen und Änderungen. Was es mit einem Betriebsübergang auf sich hat und was beide Seiten beachten sollten, dazu nachfolgend mehr.

Was ist ein Betriebsübergang?

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. In Betracht kommen dabei etwa

  • der Verkauf des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils an einen neuen Eigentümer
  • die Fusion zweier Unternehmen, bei der ein Teil des Betriebs auf den neuen Eigentümer übergeht
  • die Übertragung eines Betriebsteils im Rahmen einer Umstrukturierung oder Sanierung

Ob es sich letztlich um einen Kauf, eine Fusion oder eine Umstrukturierung handelt ist dabei jedoch unerheblich. Wesentlicher Punkt ist vielmehr, dass der Betrieb als organisatorische Einheit erhalten bleibt und die wirtschaftliche Identität bewahrt wird.

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer

Die Regelung des § 613a BGB sorgt nun dafür, dass der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten der zum Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Dies bedeutet also, dass die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer zunächst unverändert bestehen bleiben und von dem neuen Eigentümer des Betriebs übernommen werden. Die wesentlichen Rechte und Pflichten, wie etwa Gehalt, Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch und alle anderen vertraglich vereinbarten Bedingungen bleiben somit bestehen. Dies gilt dabei auch für die Betriebszugehörigkeit und die geltenden Kündigungsfristen. Zudem ist der neue Arbeitgeber auch an geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gebunden und darf diese für mindestens ein Jahr nicht zu Lasten der Arbeitnehmer ändern.

Des Weiteren besteht zum Schutz der Arbeitnehmer ein Kündigungsverbot. Denn nach § 613a Absatz 4 BGB darf weder der neue, noch der alte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis allein wegen des Betriebsübergangs kündigen. Hierbei werden jedoch andere Kündigungsgründe explizit ausgenommen und zugelassen. Entschließt sich also etwa der neue Arbeitgeber nach der erfolgreichen Übernahme des Betriebs, aus wirtschaftlichen Gründen den Betrieb ganz oder teilweise zu schließen, so ist eine betriebsbedingte Kündigung dennoch denkbar.

Informationspflicht des alten Arbeitgebers

Zum Schutz der Arbeitnehmer ist der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber zudem verpflichtet, die Arbeitnehmer rechtzeitig über den Betriebsübergang zu informieren. Diese Information muss bereits vor dem Übergang in Textform erfolgen und sollte dabei insbesondere

  • den Zeitpunkt und den Grund des Übergangs,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer und
  • bereits in Aussicht stehende Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitnehmer

beinhalten. Auch auf das einmonatige Widerrufsrecht der Arbeitnehmer sollte hingewiesen werden.

Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer

Denn den Arbeitnehmern steht innerhalb eines Monats ab Erhalt der Information über den Übergang des Arbeitsverhältnisses ein Recht zum Widerspruch zu. Der Widerspruch muss dabei schriftlich erfolgen und kann sowohl gegenüber dem alten Arbeitgeber, als auch dem neuen Inhaber erklärt werden. Der Arbeitnehmer muss innerhalb dieser Frist im Rahmen des Widerspruchs zum Ausdruck bringen, dass er einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber nicht zustimmt.

Doch welche Folgen hat der Widerspruch? Der ordnungsgemäße und vor allem fristgerechte Widerspruch sorgt dafür, dass das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber bestehen bleibt. Der neue Inhaber des Betriebs wird somit nicht auch zum neuen Arbeitgeber. Ob dies für Arbeitnehmer jedoch tatsächlich sinnvoll ist, sollte im Einzelfall genau überprüft werden. Denn wenn das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber fortgesetzt wird, obwohl dieser gegebenenfalls keine Verwendungs- bzw. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit mehr für den Arbeitnehmer hat, so kann hier durchaus eine betriebsbedingte Kündigung drohen.

Fazit

Ein Betriebsübergang ist ein wichtiger und häufiger Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts, welcher den Arbeitnehmern aber auch einen umfangreichen Schutz bietet. Durch die gesetzlichen Bestimmungen verbleibt es bei den Regelungen des Arbeitsvertrages, zudem besteht für Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz. Ob sich ein möglicher Widerspruch gegen den Übergang lohnt ist letztlich eine Frage des Einzelfalls und sollte nicht voreilig entschieden werden.

Ihnen steht ein Betriebsübergang bevor und Ihr Arbeitsverhältnis soll auf einen neuen Arbeitgeber übergehen? Sie haben Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag, einem Arbeitszeugnis oder benötigen Unterstützung in einem arbeitsrechtlichen Fall? Ich berate und vertrete Sie gern. Schreiben Sie mir jederzeit gern eine E-Mail an info@kanzlei-apitzsch.de , über das Anwalt.de Profil oder rufen Sie mich einfach an unter 0341 234 60 119. Gemeinsam finden wir die bestmögliche Lösung für Ihr Anliegen.

Robert Apitzsch

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Martin-Luther-Ring 13, 04109 Leipzig

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