Was zahlt die Versicherung bei Sturm, Hagel und Überschwemmung?

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Das Wetter schlägt auch in Deutschland immer wieder Kapriolen. Sturm, Hagel und Überschwemmung gehören mittlerweile in weiten Teilen Deutschlands zum Alltag. Nicht selten werden dann auch Fahrzeuge beschädigt. Doch wer kommt für die Schäden an den Fahrzeugen auf?

Grundsätzlich gilt: Besteht nur eine Haftpflichtversicherung, geht der Besitzer leider leer aus und muss für den Schaden selbst aufkommen.


Ist das Fahrzeug voll- oder teilkaskoversichert, bestehen gute Chancen, Geld von der Versicherung zu bekommen. Den besten Schutz hat man, wenn eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen wurde. Dann sind Schäden versichert, die sowohl auf Naturgewalten selbst zurück zu führen sind als auch auf eigenes schuldhaftes Handeln des Fahrers.


Bei Sturm zahlt die Versicherung ab Windstärke acht, das sind mindestens 62 km/h. Der Versicherungsnehmer muss dann nachweisen, dass diese Windgeschwindigkeiten erreicht wurden, gegebenenfalls durch eine amtliche Wetterauskunft oder Berichte aus der örtlichen Presse.


Wird das Fahrzeug durch Hagel beschädigt, zahlt ebenfalls die Kasko-Versicherung. Auch hier ist der Nachweis, dass es zu Hagel gekommen ist, vom Versicherungsnehmer zu führen.


Vorsicht ist bei Überschwemmung geboten: Versichert sind hier die Schäden, die dadurch entstanden sind, dass sich Wasser in erheblichen Mengen ansammelt und nicht mehr auf normalem Weg abfließt. Das Wasser muss dann den Schaden unmittelbar herbeiführen. Allerdings lässt sich auch hier der Versicherer häufig ein Türchen offen: Verursacht der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig selbst, etwa weil er in eine überschwemmte Straße einfährt und dadurch Wasser in das Fahrzeug eindringt, wird der Versicherer die Leistung verweigern.


Den Schaden sollte der Versicherungsnehmer so schnell wie möglich bei der Versicherung melden. Fotos von den Schäden und ein Kostenvoranschlag genügen in der Regel zunächst aus, um den Umfang des Schadens zu dokumentieren. Ein teures Sachverständigengutachten sollte erst nach Absprache mit dem Versicherer einholen. Bei vorschnellem Handeln riskieren Sie, auf den Kosten für den Gutachter sitzen zu bleiben.


Die Versicherung ersetzt in der Regel nur den Wiederbeschaffungswert (Zeitwert) des Fahrzeugs. Wenn das Fahrzeug noch einen Restwert hat, wird dieser bei der Entschädigung abgezogen. Kann das Fahrzeug repariert werden, werden die Reparaturkosten erstattet. Die Vollkasko-Versicherung trägt auch die Kosten fürs Bergen und Abschleppen.


Neben dem Fahrzeug sind auch fest im oder am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile, wie etwa ein Dachkoffer, sowie Zubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeuges dient, wie zum Beispiel der Kindersitz, mitversichert. Lose Gegenstände im Fahrzeug, wie zum Beispiel ein Navi oder das Handy, werden leider nicht ersetzt.


Zwar sind im Wesentlichen die Bedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften ähnlich, allerdings sollte im Einzelfall doch im Versicherungsvertrag nachgeschaut werden, welche Regelungen mit dem Versicherer getroffen wurden.

Für Fragen rund ums Versicherungsrecht stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie mich doch einfach an.


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