Wasser-Diesel: Hersteller zu Schadensersatz i. H. v. 3,25 Mio EUR verurteilt

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Ein Unternehmen aus Papenburg wurde zu rund 3,25 Mio. EUR Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betruges verurteilt.

Das Unternehmen gab an, eine Technologie zur Herstellung von „Wasser-Diesel“ entwickelt zu haben. Das Landgericht Osnabrück bewertete dies als bewusste Täuschung seitens des Unternehmens, um Investoren anzulocken.

Das beklagte Unternehmen hatte damit geworben, dass es mit einem sogenannten „EGM Bounding System“ gewöhnlichen Diesel durch mechanische und chemische Bearbeitung so mit Wasser verbinden könne, dass sich beides untrennbar miteinander verbinde.

Dadurch sollte ein Wasser-Diesel-Gemisch entstehen, dass den doppelten Energiegehalt wie der ursprüngliche Diesel aufweisen sollte, obwohl diesem nur Wasser hinzugefügt wurde.

Für die Beteiligung an diesem Unternehmen wendeten chinesische Investoren insgesamt 3,25 Mio EUR auf. Sie waren zunächst von der Technologie überzeugt, sodass das Unternehmen aus Papenburg und die Investoren übereinkamen, gemeinsam eine kommerzielle Anlage für die neue Technologie in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu bauen. Zu diesem Zweck wurde ein Gemeinschaftsunternehmen gegründet.

Im Mai 2014 kam es dann zum Bruch zwischen den Parteien und die Klägerin – das gegründete Gemeinschaftsunternehmen forderte Rückzahlung der von den chinesischen Investoren vorgestreckten Gelder. Als diese Rückzahlung ausblieb, erhob das Gemeinschaftsunternehmen im Jahr 2017 Klage vor dem Landgericht Osnabrück gegen das Papenburger Unternehmen und seine beiden Geschäftsführer.

In dem Verfahren wurde vonseiten der Klägerin geltend gemacht, dass die angeblich entwickelte Technologie zur Dieselvermehrung durch Beigabe von Wasser nicht funktioniere. Es habe auch nie einen überprüfbaren Beleg für die Funktionsfähigkeit der Technologie gegeben. Dennoch haben das Papenburger Unternehmen und seine Geschäftsführer in betrügerischer Absicht mit der Vermarktung der Wundertechnik begonnen.

Das Papenburger Unternehmen hätte über mehrere Jahre, auch schon vor dem Jahr 2013, die chinesischen Investoren und andere Geldgeber umworben. Konkret wurde versprochen, dass man jederzeit eine Anlage aufbauen könnte, die im kommerziellen Stil aus 1 Liter Wasser und 1 Liter Diesel durch Verbindung beider Komponenten 1,7 Liter eines neuen Diesels erzeugen könnte. Dieser würde dann denselben Energiegehalt wie gewöhnlicher Diesel haben, sodass es rein durch Wasserzugabe und mechanischer Bearbeitung zu einer Energiemehrung um 70 % kommen würde.

Dies war jedoch alles gelogen. Die in die Vereinigten Arabischen Emirate gelieferte Anlage war überdies mangelhaft und wies ständig Schäden auf. Die Beklagten seien daher verpflichtet, die erhaltenen knapp 3,25 Mio. Euro zurückzuzahlen.

Das Unternehmen lehnte eine Zahlung ab. Es machte geltend, dass die Klage aus diversen Gründen unzulässig sei. Unter anderem fehle es an der Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Konkrete Versprechen zum Wirkungsgrad der neuen Technologie und der Leistungsfähigkeit hätte es außerdem nie gegeben.

Es entspreche aber der Wahrheit, dass die Technologie funktionsfähig sei und man mit ihr aus 1 Liter Wasser und 1 Liter Diesel etwa 1,7 Liter bis 1,8 Liter Output-Diesel erzeugen könnte. Die Anlage in den Vereinigten Arabischen Emiraten würde nach ihrer Kenntnis auch störungsfrei laufen.

Das LG Osnabrück sah sich als zuständig an und beauftragte daraufhin einen Sachverständigen damit, die Funktionsfähigkeit der neuen Dieselvermehrungstechnologie zu prüfen.

Als daraufhin das beklagte Papenburger Unternehmen Standorte seiner Anlagen zur Prüfung nennen sollte, machte es geltend, dass die entwickelte Anlage nur für den Diesel und das Wasser in den Vereinigten Arabischen Emiraten optimiert sei. Daher könnte die Anlage nur sachgemäß getestet werden, wenn man je 200.000 Liter Diesel und Wasser von dort importiere.

Des Weiteren teilte das beklagte Unternehmen mit, dass in einem Container Komponenten zum Bau für elf weitere Anlagen gelagert seien. Diese sollte der Sachverständige nun auch durch das Gericht prüfen.

Im Jahr 2018 konnte der Sachverständige den Container (der zwischenzeitlich durch die Polizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Beklagten beschlagnahmt worden war) mithilfe der Polizei öffnen. Darin wurden diverse Metallkomponenten gefunden, die aus Sicht des Sachverständigen – auch unter Berücksichtigung der Planungsunterlagen des Papenburger Unternehmens – in keiner Weise zu einer funktionsfähigen Anlage zusammengesetzt werden könnten.

Erst recht könnten diese Metallkomponenten nicht Grundlage für eine Diesel-Vermehrung sein.

Nach Ansicht des Gerichts hatten die Beklagten dem nichts Substanzielles entgegenzusetzen, sodass das Gericht zu keinem anderen Schluss kam, als dass die „neu entwickelte Technologie“ nicht funktioniere und dies den Beklagten von Anfang an bewusst war. Ihre gegenteiligen Aussagen seien demnach als bewusste Täuschung zu werten, um Investoren anzulocken.

Daher verurteilte das Gericht das Unternehmen und seine beiden Geschäftsführer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betruges zum Schadensersatz i. H. v. 3,25 Mio. Euro.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 29.04.2019

Hinweis

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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