Wegen Corona bedingter Betriebsschließung kein Entschädigungsanspruch

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Das Landgericht Köln sagt einem Hotelbetreiber keinen Entschädigungsanspruch wegen Covid 19/SARS-Cov-2-bedingter Hotelschließung zu.

Dem klagenden Hotelbetreiber steht als Versicherungsnehmer einer Firmenversicherung, die auch das Betriebsschließungsrisiko erfasst, kein Entschädigungsanspruch wegen einer Covid 19/SARS-Cov-2-bedingten Betriebsschließung aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Versicherungs- bedingungen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vorsehen und wenn dort nicht mitaufgeführt ist.

Die Klägerin betreibt ein Hotel in Köln. Für dieses unterhält sie bei der Beklagten eine Firmenversicherung, die auch das Betriebsschließungsrisiko erfasst.

Mit Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 19.03.2020 wurde der Betrieb von Hotels oder sonstigen Beherbergungsstädten aufgrund der Corona-Pandemie mit näheren Regelungen untersagt. Ausgenommen hiervon blieben Übernachtungen und Unterbringungen von sogenannten Schlüsselpersonen sowie sonstige Unterbringung auf gesonderte behördliche Anordnung.

Mit Corona-Schutzverordnung vom 22.03.2020 untersagte das Land NRW Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken und zu Reisebusreisen. Aus diesem Anlass verkündete die Stadt Köln am 03.04.2020 die Aufhebung der Allgemeinverfügung unter anderem vom 19.03.2020. Das Hotel der Klägerin war - in streitigem Umfang - aus diesem Anlass geschlossen vom 20.03.2020 bis 31.03.2020. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2020 an die Beklagte und forderte diese auf, für die Schließungszeit den entgangenen Betriebsumsatz i.H.v. 42.073,48 Euro bedingungsgemäß, nämlich zu 75 % zu erstatten. Die Beklagte teilte daraufhin per E-Mail ihres Vertreters mit, dass sie vergleichsweise einen Betrag von 11.250 Euro anbiete.

Die Klägerin macht geltend, dass sie ihren Betrieb für zwölf Tage beginnend ab dem 20.03.2020 habe schließen müssen. Ihr Nettoumsatz, so behauptet die Klägerin weiter, habe sich in der Zeit vom 20.03.2019 bis zum 31.3.2019 auf 42.073,48 Euro und für den gesamten März 2019 auf 149.704,48 Euro netto belaufen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihr bedingungsgemäß 75 % des Vorjahresumsatzes zu erstatten. Der Versicherungsfall sei eingetreten. Covid 19 sei in § 6 Abs. 1 Nr. 1t IfSG ausdrücklich erwähnt, sodass aufgrund einer dynamischen Verweisung der Versicherungsbedingungen auf die jeweils gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die Beklagte macht geltend, das Corona-Virus sei keine unter den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zu subsumierender versicherter Gefahr.


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