Wegen progressiver Kundenwerbung per Kettenvertrag in den Knast

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Der BGH hat mit Beschluss vom 24. Februar 2011 (5 StR 514/09) die harten Folgen des § 16 Abs. 2 UWG konsequent bestätigt, als er die Verkäufer von Seminaren ohne Bewährung in die JVA schickt. Das von den Angeklagten missachtete Gesetz lautet:

„Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Die Angeklagten hatten „Vertriebsmitarbeit" in der Firma angeboten mit Verdienstmöglichkeiten von mindestens 550,- € brutto für jedes erfolgreich vermittelte Seminar. Geworben hatten sie in der Zeitung für „Fahrertätigkeit" und zu einer Präsentationsveranstaltung geladen. Die Angeklagten verlangten als Voraussetzung für eine Vertriebsmitarbeit die Buchung eines Seminars. Erst nach Bezahlung der Seminarkosten von immerhin 3.200,-€ wurde den geworbenen Personen der Mitarbeitervertrag ausgehändigt. Auf diese Weise „verkauften" die Angeklagten immerhin 3.959 Seminare.

Das Landgericht Leipzig hat die Angeklagten der progressiven Kundenwerbung nach § 16 Abs. 2 UWG schuldig gesprochen und gegen sie - mit Ausnahme eines Angeklagten, der zu einer Geldstrafe verurteilt wurde - auf Freiheitsstrafen erkannt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen wurde nur zum Teil zur Bewährung ausgesetzt.

Besonders gefährlich für die Täter war, dass der Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG als Unternehmensdelikt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) schon erfüllt ist, wenn mit der für den Kettenvertrag werbenden Tätigkeit begonnen wurde.

Die Angeklagten rettete nicht die von ihnen in die schriftlichen Verträge - wahrheitswidrig - aufgenommen Klausel, dass zwischen der Mitarbeit im Vertrieb und der Buchung des Seminars kein Zusammenhang bestehe.


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