Wegweisende Urteile im Arzthaftungsrecht - Teil ​3

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Zuständigkeit für Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung nach einem Behandlungsfehler des Durchgangsarztes:

Der Anspruch des Trägers der Unfallversicherung aufgrund von Mehrkosten für notwendige medizinische Behandlungen aufgrund fehlerhafter durchgangsärztlicher Tätigkeit sollte vor den Sozialgerichten geltend gemacht werden. Wenn die gesetzliche Unfallversicherung Schadensersatzansprüche geltend macht, weil sie selbst von einem Versicherten wegen behaupteter Fehlbehandlung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Schadensersatz (Verdienstausfall und Schmerzensgeld) in Anspruch genommen wird, ist der ordentliche Gerichtsweg gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG anzuwenden. Amtshaftungsklagen und Innenregressansprüche dürfen gemäß Art. 34 Satz 3 GG nicht vom ordentlichen Gerichtsweg ausgeschlossen werden.


Durchführung und Befundung einer Röntgenaufnahme durch Pneumologen:

Die Durchführung und Befundung einer Röntgenaufnahme des Thorax fallen in den Zuständigkeitsbereich eines niedergelassenen Pneumologen. Bei der Durchführung und Auswertung einer Thorax-Röntgenaufnahme muss ein niedergelassener Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie den Standard seines Fachgebiets gewährleisten und nicht den eines Radiologen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Arzt Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aus einem anderen Fachgebiet anwendet und den Standard dieses Fachgebiets gewährleisten muss.


Keine Aussetzung des Haftungsverfahrens bei Verdacht auf Unterlagenfälschung:

In Fällen von Arzthaftung ist eine Aussetzung aufgrund eines gegen den Arzt laufenden Strafverfahrens in der Regel nicht angebracht. Strafverfahren gegen den Arzt führen normalerweise nicht zu Erkenntnissen, die so entscheidend sind, dass der Zivilrechtsstreit vorübergehend ausgesetzt werden sollte. Es wird davon ausgegangen, dass die strafrechtlichen Ermittlungen in Bezug auf mutmaßliche Unterlagenfälschungen keinen Einfluss auf die Entscheidung des Zivilrechtsstreits haben, da der Gutachter durch angeblich ungenaue oder fehlende Aufzeichnungen in seinen Gutachten nicht beeinflusst wurde.


Zum Beweisverfahren in Arzthaftungsprozessen:

a. Eine sofortige Beschwerde im Beweisverfahren der Arzthaftung ist nicht zulässig, wenn sie sich auf die Anordnung der Gerichts oder des Sachverständigen zur Vorlage von Behandlungsunterlagen oder die ausdrückliche Anordnung einer körperlichen Untersuchung bezieht. Beweisbeschlüsse, auch im selbstständigen Beweisverfahren, können in diesen Fällen im Allgemeinen nicht unabhängig angefochten werden, sondern nur in Verbindung mit einem Rechtsmittel im Hauptverfahren.

b. Beweisfragen, die sich auf die Existenz gleichwertiger Behandlungsalternativen zu einem tatsächlichen Eingriff beziehen, sollten im Beweisverfahren zugelassen werden, da diese Fragen durch den Sachverständigen sinnvollerweise beantwortet werden können. Die Klärung dieser Fragen könnte dazu beitragen, einen Rechtsstreit zu verhindern, und es spricht nichts dagegen, einen bestimmten Aufklärungsfehler im selbstständigen Beweisverfahren zu behandeln.

c. Die Frage, ob ein Patient tatsächlich über bestehende Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde, sollte nicht durch einen Sachverständigen geklärt werden und ist daher nicht Gegenstand des Arzthaftungsbeweisverfahrens.


Umfang der Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess:

An die Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess sollten moderate Anforderungen gestellt werden. Der Patient muss keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge haben und sich nicht medizinisches Fachwissen aneignen. Die Patientenseite kann sich auf den Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Auswirkungen auf den Patienten ermöglicht. Der Patient ist nicht verpflichtet, mögliche Ursachen für eine Keiminfektion zu ermitteln und vorzutragen.

Kläger muss sich kein medizinisches Fachwissen zur ordnungsgemäßen Prozessführung aneignen:

a. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie keine rechtliche Grundlage im Prozessrecht hat. Dies ist der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung auf überzogenen Anforderungen an den Vortrag einer Partei beruht.

b. Die Substantiierung eines Anspruchs durch den Kläger ist dann ausreichend, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die zusammen mit einem rechtlichen Grundsatz geeignet und notwendig sind, um den behaupteten Anspruch plausibel erscheinen zu lassen. Detaillierte Einzelheiten sind nicht erforderlich, sofern sie für die Rechtsfolgen irrelevant sind. Das Gericht muss lediglich in der Lage sein, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Sind diese Anforderungen erfüllt, liegt es im Ermessen des Richters, in die Beweisaufnahme einzutreten und gegebenenfalls Zeugen oder Sachverständige zur Klärung weiterer Fragen heranzuziehen.

c. Ein Kläger, der Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung oder Gesundheitsschäden geltend macht, muss kein detailliertes medizinisches Fachwissen besitzen. Es ist nicht seine Aufgabe, die genauen medizinischen Zusammenhänge zu verstehen.

Haben Sie Fragen zum Thema Arzthaftungsrecht? Rufen Sie uns gerne unverbindlich in einer unserer Kanzleien an. Der zuständige Rechtsanwalt steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere allgemeine Informationen zum Artzhaftungsrecht finden Sie auf unserem Blog zum Thema und auf unserem Projekt www.recht-und-rat.info.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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