Weihnachtsgeschenke umtauschen – geht das?

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Habe ich schon, passt mir nicht, gefällt mir nicht – Weihnachtsgeschenke sind in aller Regel zwar lieb gemeint, manchmal kommen sie aber leider nicht gut an. Daher beginnt für viele Menschen nach Weihnachten die Phase, in der unbeliebte Geschenke umgetauscht werden. Aber es gilt einige Umtauschregeln für die Zeit nach dem Fest zu beachten.

Kann jedes Geschenk umgetauscht werden? Wie erfolgt ein Umtausch? Und wie lange darf man sich damit Zeit lassen?

1. Ladenkäufe

Die gängige Meinung ist: Alle Einkäufe können problemlos innerhalb von zwei Wochen umgetauscht werden. Doch das ist ein Irrtum – ein generelles Umtausch- und Rückgaberecht gibt es zumindest für Ladengeschäfte nicht.

Beim Kauf im Laden hat der Käufer grundsätzlich kein Recht dazu, die Ware zurückzugeben, weil sie dem Beschenkten nicht gefällt. Das Risiko, ein falsches Geschenk auszuwählen, geht also zulasten des Käufers.

Viele Händler nehmen die Waren zwar aus Kulanz zurück, weil sie ihren Kunden entgegenkommen möchten. Das Umtauschrecht ist jedoch keine gesetzliche Pflicht – der Verkäufer muss es also nicht anbieten.

Die Frist zur Rückgabe ist oft auf dem Kassenbon abgedruckt, ansonsten sollte man diese erfragen. Gerade zur Weihnachtszeit bieten manche Geschäfte eine längere Umtauschfrist an, damit diese bei Geschenkübergabe nicht schon abgelaufen ist. Wer sicherstellen möchte, dass er seine Einkäufe auf jeden Fall zurückbringen kann, muss dies ausdrücklich vereinbaren – am besten schriftlich. Dabei steht es den Händlern frei, ob sie die Ware nur gegen andere eintauschen, dem Käufer das Geld erstatten oder einen Gutschein erstellen.

2. Mangelhafte Geschenke

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn ein Kleidungsstück beschädigt ist oder ein Gerät nicht funktioniert. Dann muss der Händler die Ware ausbessern, sie umtauschen oder das Geld zurückgeben. Zunächst muss der Verkäufer nachbessern. Hierbei kann der Käufer entscheiden, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen (Reparatur) oder neue Ware ohne Mängel liefern soll. Wenn das beim zweiten Mal nicht klappt, kann der Käufer entweder gegen Rückgabe der gekauften Sache den Kaufpreis zurückverlangen (Rücktritt vom Vertrag) oder er behält die mangelhafte Sache und mindert den Kaufpreis. Zuständig für die Reklamation und damit für die Gewährleistung ist das Geschäft, in dem der beanstandete Artikel gekauft wurde.

Nicht erforderlich ist, dass der Käufer diese Rechte selbst geltend macht. Er kann seine Ansprüche auch an den Beschenkten abtreten und ihn somit zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigen. In der Regel geschieht dies durch die Übergabe des Kassenbons.

Achtung: Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (sog. Verbrauchsgüterkauf) so gilt zulasten des Verkäufers nach § 476 BGB die gesetzliche Vermutung, dass Mängel, die sich in den ersten 6 Monaten zeigen, bereits bei Gefahrübergang, also Übergabe der Kaufsache, vorgelegen haben. In diesem Fall müsste der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang vorlag.

3. Internetkäufe

Immer mehr Weihnachtsgeschenke werden online bestellt. Der Vorteil gegenüber dem Ladenkauf ist, dass der Käufer als Verbraucher beim Online-Shopping ein Widerrufsrecht hat – er kann die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt ohne Begründung zurückschicken. Schenker, die sich unsicher sind, ob das Geschenk gefällt, bestellen es am besten erst kurz vor Weihnachten, damit ein Widerruf nach Weihnachten noch möglich ist.

Wenn die 14-tägige Frist an einem Sonn- oder Feiertag, also z. B. dem 1. oder 2. Weihnachtstag, endet, kann der Vertrag auch noch am nächsten Werktag widerrufen werden. Zur Fristwahrung genügt die Rücksendung der Ware. Zu Beweiszwecken sollte das Versenden per Einschreiben erfolgen. Dem Gesetz nach zahlt der Käufer die Rücksendung. Häufig übernehmen Online-Shops aber die Kosten und bieten hierzu einen Retourenprozess mit vorgefertigten Formularen und Rücksendeetiketten an.

Bei manchen Waren ist der Widerruf jedoch ausgeschlossen, wie

  • bei versiegelten Datenträgern, wenn das Siegel entfernt wurde,
  • bei Waren, die auf Kundenspezifikation angefertigt wurden,
  • bei der Bestellung von Zeitschriften- oder Zeitungsabos oder
  • aus hygienischen Gründen.

Gleiches gilt meistens auch für die Rückgabe dieser Geschenke im Laden.


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