Weisungsrecht des Familiengerichtes bei Gefährdung des Kindeswohls

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Weisungsrecht des Familiengerichtes bei Gefährdung des Kindeswohls

Sachverhalt

Der Lebensgefährte der Kindsmutter hat unter anderem wegen wiederholten sexuellen Missbrauchs von Kindern eine Freiheitsstrafe verbüßt. Das Familiengericht hat der Kindsmutter und ihrem Lebensgefährten Weisung zum Schutz des Kindes erteilt. Diese Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof am 23.11.2016:

Der Lebensgefährte war in den Jahren 2000 und 2004 wegen mehrerer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, auch Vergewaltigung, rechtskräftig verurteilt worden und hatte deshalb eine 4 ½-jährige Freiheitsstrafe bis Dezember 2009 vollständig verbüßt. Danach stand er bis Februar 2016 unter einer dauernden Führungsaufsicht. Im April 2015 war ihm verboten worden, zu Kindern und Jugendlichen weiblichen Geschlechts Kontakt aufzunehmen, außer in Begleitung und unter Aufsicht eines Sorgeberechtigten. Ferner war er im Jahr 2012 wegen Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften und im Jahr 2013 wegen Nachstellung rechtskräftig verurteilt worden.

Auf Anregung des Jugendamtes hatte das Amtsgericht (Familiengericht) im Juli 2015 der Kindsmutter Teile des Sorgerechtes entzogen und auf das Jugendamt übertragen bzw. das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt. Das Jugendamt veranlasste, dass das minderjährige Kind (7 Jahre alt) zunächst bei einer befreundeten Familie und anschließend in einem Kinderhaus wohnte. Hintergrund war, dass die zunächst allein sorgeberechtigte Kindsmutter Mitte 2015 mit ihrer damals 7-jährigen Tochter in den Haushalt ihres Partners eingezogen war. Daraufhin wurde das Kind fremd untergebracht.

Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Kindsmutter die Wirksamkeit dieses Beschlusses im September 2015 ausgesetzt und der Mutter sowie dem Lebensgefährten Weisungen erteilt. Der Mutter hat es untersagt, das Kind ohne ihre gleichzeitige Anwesenheit mit dem Lebensgefährten verkehren zu lassen und zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr den Aufenthalt des Kindes in derselben Wohnung wie der Lebensgefährte zuzulassen.

Gegen den Lebensgefährten hat das Familiengericht entsprechende Verbote ausgesprochen.

Ferner hat es der Mutter aufgegeben, jederzeit unangekündigte Besuche des Jugendamtes zu gestatten. Das minderjährige Kind ist daraufhin in den Haushalt der Kindsmutter zurückgekehrt. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichtes abgeändert und die bereits ausgesprochenen Weisungen wiederholt. Angesichts einer bei dem Lebensgefährten sachverständig festgestellten 30%igen Rückfallwahrscheinlichkeit seien die angeordneten Ge- und Verbote erforderlich.

Hiergegen legte die Kindsmutter Rechtsbeschwerde ein, weil sie den Wegfall der Ge- und Verbote anstrebte. Hier ist sie vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg geblieben.

Denn:

Gem. § 1666 Abs.1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen zu treffen, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts seien umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender der drohende Schaden ist. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit müsse allerdings in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Außerdem müsse der drohende Schaden für das Kind erheblich sein.

Sofern eine Kindeswohlgefährdung festgestellt wird, habe das Gericht regelmäßig aus einer Vielzahl grundsätzlich möglicher Maßnahmen nach seinem Ermessen die gebotene Auswahl zu treffen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass eine zwar nicht überwiegende, aber durchaus erhebliche Gefahr besteht, dass der Lebensgefährte gegenüber dem Kind in ähnlicher Weise übergriffig wird wie in den Fällen, die seinen Verurteilungen in den Jahren 2000 und 2004 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zugrunde lagen. Aufgrund der darauf vom Oberlandesgericht erfolgten Annahme, dass dem Kind schwerwiegender Schaden drohe, der mit einem sexuellen Missbrauch verbunden wäre, bestand eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Schädigung.

Auch die vom Oberlandesgericht getroffenen einzelnen Maßnahmen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellen zwar einen Eingriff in die Grundrechte der Kindsmutter dar, seien aber in § 1666 Abs. 3 u. 4 BGB ausdrücklich benannt oder aber mit den dort aufgezählten Maßnahmen vergleichbar. Angesichts der schweren möglichen Folgen eines nur einmaligen Missbrauchs seien die getroffenen Maßnahmen auch im Hinblick auf die erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung der Mutter, des Kindes und des Lebensgefährten und unter Berücksichtigung des festgestellten Grades der Rückfallgefahr zumutbar.

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