Zuweisung der Ehewohnung unter Berücksichtigung des Kindeswohls

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 25. September 2013 (Az. 2 UF 58/13)) kann es bei einem Streit getrennt lebender Ehegatten aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Ehewohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

In dem zu entscheidenden Fall stritten die Eltern eines sich noch in der Schulausbildung befindlichen, im Jahr 1994 geborenen und damit im Entscheidungszeitpunkt volljährigen Sohnes um die Herausgabe der in je hälftigem Miteigentum stehenden Ehewohnung an den Kindesvater zur alleinigen Nutzung gemeinsam mit dem Sohn. Das Verhältnis der Ehegattin zu ihrem Sohn war nach Auffassung des Gerichts nachhaltig gestört und dem Kindeswohl nicht dienlich.

Nach § 1361 b Abs. 1 BGB ist Voraussetzung einer Wohnungszuweisung das Vorliegen einer unbilligen Härte, deren Vorliegen unter Abwägung aller Umstände festzustellen ist. Die Annahme einer solchen unbilligen Härte verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein Getrenntleben der Eheleute innerhalb der Wohnung unzumutbar ist. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl der in dem Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist.

Der entscheidende Senat begründete die Entscheidung, dem Ehegatten gemeinsam mit dem volljährigen Sohn die Wohnung zuzuweisen, damit, dass die Räumung der Wohnung durch die Ehegattin und die Herausgabe an den Ehegatten zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls geboten sei.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts seinen immer dann, wenn eine Wohnungszuweisung auch Kinder betreffe, deren Belange bei der erforderlichen Abwägung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen. Dies gelte unabhängig von dem Umstand, ob die Kinder noch minderjährig oder etwa volljährig seien. So maß das Oberlandesgericht dem Interesse des volljährigen Sohnes an einem möglichst entspannten Zuhause ein größeres Gewicht bei als das Interesse der Ehegattin und Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung.


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