Weitere Abmahnungen der Meur Media Datenschutzgemeinschaft

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Erst vor wenigen Tagen hatte ich über die Abmahnungen der Meur Media Datenschutzgemeinschaft berichtet und angenommen, dass es sich hierbei womöglich um die nächste Abmahnwelle wegen der Nutzung von Google Fonts auf Internetseiten handeln könnte. Nachdem in den letzten Tagen weitere Abmahnschreiben der Meur Media Datenschutzgemeinschaft zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt worden sind, scheint sich dieser Verdacht jetzt zu bestätigen. 

Bei den in der Zwischenzeit vorgelegten Abmahnschreiben fällt zwar auf, dass die Meur Media Datenschutzgemeinschaft offenbar versucht, den jeweiligen Schreiben einen „individuellen Touch“ zu geben, indem zum Teil die Formulierungen anders ausfallen und auch der gerügte Rechtsverstoß leicht abgeändert beschrieben wird. Der Sache nach geht es aber bislang immer um die angeblich datenschutzwidrige Verarbeitung von IP-Adressen, die an Google übermittelt worden seien. Und auch im Ergebnis findet sich in allen Schreiben stets die Forderung, dass durch die Zahlung eines Vergleichsbetrags alle übrigen Ansprüche (Unterlassung, Auskunft usw.) abgegolten werden können. Der Vergleichsbetrag variiert in den bislang vorgelegten Abmahnschreiben dann auch leicht der Höhe nach und bewegt sich zwischen 139,00 Euro und 159,00 Euro. Passend dazu ist auch gleich eine Rechnung, ausgestellt auf den abgemahnten Internetseitenbetreiber, beigefügt.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung stellt - allgemein formuliert - eine Möglichkeit dar, durch eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person diese zukünftig zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens anzuhalten. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich hier um ein außergerichtliches Verfahren, mit dem verschiedene Ansprüche schnell und kostengünstig durchgesetzt werden können.

Bei den Abmahnungen der Meur Media Datenschutzgemeinschaft besteht der angebliche Verstoß in einer datenschutzwidrigen Übermittlung von IP-Adressen in ein unsicheres Drittland (USA), insbesondere durch die Nutzung von Google Fonts.

Die Ansprüche aus einer Abmahnung

Inhalt einer Abmahnung sind verschiedene rechtliche Ansprüche.

Vorrangig geht es um die Unterlassungsansprüche aus der Abmahnung. Der Unterlassungsanspruch zielt darauf ab, ein bestimmtes Verhalten abzustellen. Ein bestehender Unterlassungsanspruch führt grundsätzlich dazu, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Es reicht nicht aus, den Rechtsverstoß einfach nur abzustellen.

Abhängig von dem Unterlassungsanspruch können mit einer Abmahnung weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Hierzu gehört beispielsweise der Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten für den Ausspruch der Abmahnung. Es geht hierbei darum, die Kosten einer berechtigten Abmahnung gegenüber dem Rechtsverletzer geltend zu machen. Zusätzlich regelt das Gesetz Ansprüche auf Auskunft oder Schadenersatz - letzterer Anspruch ist der Anspruch, um den es den Google Fonts-Abmahnern hauptsächlich geht.

Anspruch auf Unterlassung

Der Unterlassungsanspruch ist in rechtlicher Hinsicht der Hauptanspruch einer jeden Abmahnung. Dies zeigt sich sowohl in rechtlichen als auch finanziellen Auswirkungen. Kurzfristig geht es dabei um die Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, um ein Unterlassungsklageverfahren oder eine einstweilige Verfügung zu verhindern. Die Kosten aus Unterlassungsverfahren können allgemein als hoch bezeichnet werden. Es wäre aber auch falsch, in jedem Falle eine Unterlassungserklärung abzugeben, da bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe drohen würde. Das ist auf lange Sicht möglicherweise ein größeres Problem.

Für Unternehmer ist daher neben einer schnellen Reaktion auch die Auswirkung in Zukunft wichtig.

Es muss nochmals festgehalten werden, dass das Hauptproblem aus der Abmahnung nicht der Erstattungsanspruch oder Schadenersatzanspruch ist. Insoweit sollte man sich nicht von möglicherweise zunächst niedrig erscheinenden Kosten oder Schadenersatzforderungen täuschen lassen.

Abmahnung: Die Reaktion ist entscheidend

Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung zeigt sich erst, nachdem das Bestehen des angeblichen Rechtsverstoßes geprüft wurde.

Grundsätzlich stehen nach Erhalt einer Abmahnung verschiedene Wege offen, die über die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis hin zur Inkaufnahme eines Klageverfahrens gehen. Eine Verallgemeinerung ist insoweit nicht sinnvoll. Bevor eine Reaktion erfolgt, müssen Sachverhalt und Rechtslage geprüft werden. Es ist sinnvoll, hier einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Angesichts der normalerweise knapp bemessenen Fristen ist eine schnelle Reaktion erforderlich. Ist eine Frist abgelaufen, so kann das Verfahren vor Gericht hohe Kosten auslösen.

Insbesondere bei den bislang durch die Meur Media Datenschutzgemeinschaft vorgelegten Abmahnungen steht daher ein möglicher Rechtsmissbrauch im Raum, so dass gute Chancen auf eine Gegenwehr bestehen.

Was Sie tun können

Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.

  • In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
  • Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten

Für den Fall, dass auch Sie eine Abmahnung der Meur Media Datenschutzgemeinschaft erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir vertreten zahlreiche Mandanten in ähnlich gelagerten Fällen aufgrund Abmahnungen wegen der Nutzung von Google Fonts, so dass wir abweichend von den Gebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ein reduziertes und gleichzeitig für beide Seiten faires Pauschalhonorar für die Beratung und Beantwortung einer solchen Abmahnung anbieten. 

Soweit Sie mit uns in Kontakt treten möchten, bitten wir um bevorzugte Kontaktaufnahme per E-Mail unter Beifügung einer Kopie der Abmahnung und Mitteilung Ihrer vollständigen Kontaktdaten (insbesondere auch eine Telefonnummer). Sie können sich insoweit an unsere E-Mail Adresse recht@schreiner-lederer.de wenden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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